Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1989 und 1990. Zulagenbegünstigte Investition erfordert Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Betriebs des Investors während der Verbleibensfrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verbleibensvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1986 ist nicht erfüllt, wenn ein zulagenbegünstigtes Gebäude während des Dreijahreszeitraums durchgängig zwar zum Anlagevermögen des Investors und des Einzelrechtsnachfolgers gehört hat, nicht aber ununterbrochen zum Anlagevermögen des Investors und seines Gesamtrechtsnachfolgers. Eine eigenbetriebliche Verwendung des geförderten Wirtschaftsguts durch den Investor während des Dreijahreszeitraums genügt nicht.
2. Es ist zweifelhaft, ob die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen der Betriebsgesellschaft, die die Investition getätigt hat, dadurch ersetzt werden kann, dass ein Übergang ins Anlagevermögen einer Besitzgesellschaft i. S. der Rechtsprechung zur (umgekehrten) Betriebsaufspaltung stattfindet. Denn die Rechtsprechung hat die Rechtsfigur der (umgekehrten) Betriebsaufspaltung bislang nur herangezogen, um eine Ausnahme von der Verwendungs- bzw. Verbleibensvoraussetzung, d. h. von der dreijährigen Nutzung des zulagenbegünstigten Wirtschaftsguts im Betrieb des Besitzunternehmens, zu begründen.
Normenkette
InvZulG 1986 § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 6; HGB § 247 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung von unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Investitionszulagenbescheiden für in den Jahren 1989 und 1990 hergestellte Gebäude, über die im Jahr 1991 ein Kaufvertrag zwischen dem Investor und einem Dritten abgeschlossen wurde, der im Jahr 1992 Gesamtrechtsnachfolger des Investors wurde.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der im Jahr 1959 als Offene Handelsgesellschaft begonnenen und im Jahr 1970 zur Kommanditgesellschaft gewordenen Firma T. GmbH & Co. KG.
Kommanditisten der T. GmbH & Co. KG waren der Kaufmann T. und der Kaufmann W. Alleinige Komplementärin der T. GmbH & Co. KG war die W.-GmbH, deren alleinige Gesellschafter ebenfalls die Herren T. und W. waren. Gegenstand der W.-GmbH war der „Handel mit bzw. die Fabrikation von chemischen oder technischen Erzeugnissen aller Art in jeder geeigneten und gesetzlich zulässigen Weise”.
Auf Antrag der T. GmbH & Co. KG gewährte der Beklagte auf im Jahr 1989 angefallene Herstellungskosten in Höhe von 1.550.574,- DM und auf im Jahr 1990 angefallene Herstellungskosten in Höhe von 1.833.990,- DM Investitionszulagen in Höhe von 8,75 v.H. nach § 1 des Investitionszulagengesetzes i. d. F. v. 28.01.1986 -InvZulG-, also 135.676,- DM für das Jahr 1989 und 160.475,- DM für das Jahr 1990. Dabei entfielen die gesamten im Jahr 1990 angefallenen Herstellungskosten, für die Investitionszulagen gewährt worden waren, auf Herstellungskosten für Gebäude i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG auf den Betriebsgrundstücken G.-Straße 6 und 10 in L., während von den im Jahr 1989 angefallenen Herstellungskosten nur ein Betrag von 1.032.307,- DM auf Herstellungskosten für die vorgenannten Gebäude entfiel und der Restbetrag in Höhe von 518.567,- DM auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Investitionszulagenbescheide vom 25.10.1990 für das Jahr 1989 und vom 21.03.1991 für das Jahr 1990 ergingen beide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-.
Mit notariellem Vertrag vom 23.12.1991 erwarben die Herren T. und W. alle Geschäftsanteile an der K.-GmbH. Die Geschäftsanteile an der K.-GmbH beliefen sich zusammen auf 50.000,- DM. Ihr Erwerb zu jeweils 25.000,- DM durch die Herren T. und W. erfolgte jeweils in Höhe von 19.000,- DM als Treuhänder für und auf Rechnung der amerikanischen Investorengruppe P. gemäß einem Auftrag der P. vom 18.12.1991. Die eigene Beteiligung der Herren T. und W. an der K.-GmbH belief sich danach auf zusammen 24 v.H. und die treuhänderisch für die P. gehaltene Beteiligung auf zusammen 76 v.H. Zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der K.-GmbH waren Herr W. und die Kaufmännische Angestellte M. bestellt.
Mit einem am selben Tag, aber zeitlich nach dem vorgenannten Vertrag abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag verkaufte die T. GmbH & Co. KG die in §§ 1, 4 des Vertrags näher bezeichneten Grundstücke bzw. Grundstücksteile G.-Straße 6 und 10 mitsamt der darauf befindlichen Gebäude, für deren Herstellung Investitionszulagen gewährt worden waren, an die K.-GmbH zu einem Preis von 7.980.000,- DM zuzüglich 14 v.H. Umsatzsteuer. In § 4 des notariellen Kaufvertrags war vereinbart, dass die K.-GmbH in Anrechnung auf den Kaufpreis die auf den Grundstücken lastenden Darlehensverbindlichkeiten zum 23.12.1991 in Höhe von ca. 5.400.000,- DM übernimmt. Der Restkaufpreis von 3.697.200,- DM war gemäß § 4 Ziff. 4 des Vertrags mit 12,5 v.H. jährlich zu verzinsen. In der Vertragsurkunde heiß...