rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Schuhartikeln. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung gewährte der Beklagte der Klägerin Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 ohne Berücksichtigung einer Gegensprechanlage, einer Zaun- und Toranlage sowie einer Einbruchmeldeanlage, weil es sich nach Auffassung des Beklagten hierbei um nichtzulagebegünstigte Grundstücks- bzw. Gebäudeteile handele.
Der Einspruch der Klägerin war hinsichtlich anderer – hier nicht im Streit befindlicher – Wirtschaftsgüter erfolgreich. Hinsichtlich der vorgenannten Wirtschaftsgüter wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Gegensprechanlage im Wareneingangsbereich und die Einbruchmeldeanlage erfüllten in erster Linie die Funktion zu verhindern, daß das Gebäude von außen her durch Unbefugte betreten werde. Damit bestehe zwischen diesen Wirtschaftsgütern und dem Gewerbebetrieb der Klägerin kein besonders enger Zusammenhang vergleichbar mit einer Maschine. Aus diesem Grund seien sie nicht als Betriebsvorrichtungen anzusehen, denn mit Ihnen werde das Gewerbe der Klägerin nicht unmittelbar betrieben. Ebenso stelle die Zaun- und Toranlage keine Betriebsvorrichtung und damit kein bewegliches Wirtschaftsgut dar, weil diese in keiner besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehe, sondern zu den Außenanlagen des Grundstücks zu rechnen sei (Abgrenzungserlaß Bundessteuerblatt I 1932 346, TZ 4.2). Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die
Anschaffungskosten |
DM |
Gegensprechanlage (Pos. 13) |
17.554,87 |
Einbruchmeldeanlage (Pos.14) |
20.715,47 |
2 Schiebetore nebst 101 m Stahlgitter zaun und 110 m Maschendrahtzaun (Pos.15) |
50.648,34 |
Summe |
88.918,68 |
stünden im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb und seien als Betriebsvorrichtungen zulagebegünstigte Wirtschaftsgüter. Tore und Einfriedungen, die elektrische Öffnung- und Schließvorrichtungen enthielten, dienten der Rationalisierung des Betriebs und seien nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16.02.1967, EFG 1967, 335 als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Alle geltend gemachten Wirtschaftsgüter würden auch in den amtlichen AfA-Tabellen als Betriebsanlagen bzw. als Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgeführt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
abweichend von dem Bescheid vom 06.12.1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 14.11.1996 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 31.050,00 DM festzusetzen, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Alarmanlage und die Gegensprechanlage im Wareneingangsbereich seien keine beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern wesentliche Gebäudebestandteile im Sinne des § 94 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Durch das Einfügen der Anlagen sei ein räumlicher Zusammenhang zu den Gewerberäumen hergestellt worden, um eine sichere und ungestörte Gebäudenutzung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 16.02.1993, BStBl. II 1993, 545 und Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 08.04.1994, EFG 1994, 1015). Die Anlage seien mangels engem Zusammenhang zwischen den Anlagen und dem Betriebsablauf nicht als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Sie dienten lediglich dazu, daß die Gewerberäume nicht von Unbefugten betreten würden. Ferner sei die Tor- und Zaunanlage keine Betriebsvorrichtung, weil Einfriedungen grundsätzlich in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stünden. Eine Vielzahl von Betrieben verfügten über eine Toreinfahrt, die für diese Betriebe nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben sei. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Finanzgerichts Berlin ist dabei nicht anzuwenden, weil die streitigen Toreinfahrten dem Gewerbebetrieb der Klägerin nicht unmittelbar dienten.
Die Klage ist m.E. unbegründet. Der angegriffene Bescheid in Form der Einspruchsentscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts auszulegen, das seinerseits auf die Bestimmungen des BGB über wesentliche Grundstücks- und Gebäudebestandteile (§§ 93 ff BGB) sowie des Bewertungsrechts über Betriebsvorrichtungen (§ 129 Absatz 2 Nummer 1 Bewertungsgesetz – BewG – in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2 Bewertungsgesetz DDR) zurückgreift (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10.06.1988, III R 65/84, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1988, 847 und vom 23.09.1988, III R 67/85, BStBl. II 1989, 113). Die streitigen Wirtschaftsgüter sind keine Betriebsvorrichtungen. Betriebsvorrichtungen sind Maschinen oder sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören (§ 50 Absatz...