rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Von Notarkasse an Notar in strukturschwachem Gebiet gezahlte Einkommensergänzung weder steuerfrei noch tarifbegünstigt
Leitsatz (redaktionell)
Hat eine Ländernotarkasse in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe aus § 113 Abs. 3 BNotO nach ihrer Satzung einem Mitglied eine sogenannte Einkommensergänzung zum Berufseinkommen eines Richters gezahlt, um eine ausreichende Versorgung auch an einer Notarstelle sicherzustellen, an der ansonsten kein ausreichendes Einkommen erzielt wird, so ist diese Einkommensergänzung für den Notar weder nach § 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 2a oder Nr. 2b EStG steuerfrei noch stellt sie eine tarifbegünstigte Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Nrn. 1-2, 2a, 2b, § 18 Abs. 1 Nr. 1; BNatO § 113 Abs. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Strittig ist die Frage, ob Zahlungen der Ländernotarkasse zu begünstigten Gewinnen i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2-4 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG zählen.
Der Kläger erzielte im Streitjahr als Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 erklärte er u. a. begünstigte sonstige Gewinne i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2-4 EStG i. H. von 72.278 EUR, die aus Ausgleichszahlungen der Ländernotarkasse L. resultierten.
Die Ländernotarkasse zahlt in Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe aus § 113 Abs. 3 der Bundesnotarordnung – BNotO – nach ihrer Satzung ihren Mitgliedern eine sogenannte Einkommensergänzung zum Berufseinkommen eines Richters, um eine ausreichende Versorgung auch an den Notarstellen sicherzustellen, an denen kein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet werden kann.
§ 113 Abs. 3 BNotO lautet:
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„Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen: |
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Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;” |
In Ausfüllung der nach § 113 Abs. 19 Satz 1 BNotO gesetzlichen Aufgabenübertragung der Einkommensergänzung ist in Art. 2 der Hauptsatzung der Ländernotarkasse folgendes geregelt:
„Art. 2
(1) |
Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse vom 1. Januar 1994 an in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gem. § 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familienstand zurück, so gewährt ihm die Ländernotarkasse eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages. |
(…) |
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(3) |
Die Berechnung des Berufseinkommens bemisst sich nach der Anlage, die einen Bestandteil dieser Satzung bildet. Diese regelt auch das Verfahren bei der Gewährung der Einkommensergänzung.” |
Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 01. Dezember 2008 hat der Beklagte eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für die Einkommensergänzungszahlungen nicht anerkannt und den erklärten Gewinn aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 70.157 EUR in vollem Umfange der Einkommensteuer unterworfen. Eine Entschädigung wäre nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führen würde. Bei Gewinneinkünften sei die Tarifermäßigung nur dann anzuwenden, wenn diese die Vergütung für eine sich über mehr als 12 Monate erstreckende Sondertätigkeit sei und sich von der Tätigkeit des Steuerpflichtigen abgrenzen lasse, mithin nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehöre.
Den dagegen eingelegten Einspruch vom 30. Dezember 2008 hat der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 02. November 2009 fristgemäß Klage erhoben.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Einkommensergänzungszahlungen seien entweder gänzlich steuerbefreit nach § 3 EStG oder es handele sich bei ihnen doch zumindest um Entschädigungszahlungen i. S. des § 24 Nr. 1 EStG, also um begünstigte Gewinne i S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2-4 EStG. Dies folge bereits daraus, dass auslösender Moment für die derzeitige Einkommenssituation des Klägers letztlich die Gebietsreform der Landesregierung gewesen sei. Auch werde der Ausgleich am Jahresende für das gesamte Jahr – sofern ein Anspruch bestehe – gezahlt und sei damit gerade nicht dem regelmäßigen Gewinnbetrieb zuzurechnen.
Nach zwischenzeitlich durchgeführter Betriebsprüfung hat der Beklagte am 12. Oktober 2011 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 erlassen, auf den Bezug genommen wird (Bl. 40 d. Gerichtsakte). Dabei ist der Beklagte den Ergebnissen der Betriebsprüfung gefolgt, wonach der Kläger mehr Einkommensergänzungszahlungen durch die Notarkasse erhalten hatte als bis dahin erklärt, nämlich insgesamt 75.488,04 EUR.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 01. Dezember 2008 und den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 in Gestalt des Än...