Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe eines Steuerbescheides nur per Telefax
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandter Steuerbescheid wahrt die Festsetzungsfrist nur dann, wenn er tatsächlich gemäß § 124 AO wirksam wird und nach § 122 AO wirksam bekanntgegeben wurde.
2. Ein Verwaltungsakt kann neben einer Übermittlung durch die Post auch als Telefax wirksam bekanntgegeben werden. Voraussetzung der wirksamen Bekanntgabe ist insoweit, dass der Bescheid ausgedruckt wurde, da es andernfalls an der erforderlichen Schriftlichkeit des Steuerbescheides fehlt.
3. Die Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Übersendung mit Telefax ist vergleichbar einer Übermittlung eines Bescheides durch einen Boten. Insoweit ist maßgeblich allein die tatsächliche Bekanntgabe des Bescheides, auf Bekanntgabefiktionen oder Bekanntgabefristen kommt es nicht an.
4. Bei der Übermittlung eines Steuerbescheides per Telefax handelt es sich nicht um eine elektronische Versendung i. S. d. §§ 87 a, 122 Abs. 2a AO.
Normenkette
AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 157 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 2, 2a, §§ 124, 87a
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Übersendung eines Einkommensteuerbescheides per Telefax die Festsetzungsverjährung unterbricht.
Der Beklagte übersandte den aufgrund im Jahr 2004 abgegebener Einkommensteuererklärung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2003 mit handschriftlichem Datum „30.12.2008” ausweislich des Telefaxjournals am 30. Dezember 2008 in der Zeit von 13:33 Uhr bis 13:40 Uhr an das Büro der damaligen Empfangsbevollmächtigten. Nach dem Journal erfolgten drei Übersendungen mit jeweils vier Seiten und war die Übertragung „OK”. Der Bescheid wurde ausschließlich als Fax übersandt, eine nachfolgende Übersendung des Originalbescheides folgte nicht mehr. Auf dem finanzinternen „Prüfhinweis” mit Rechendatum 22. Dezember 2008 sind handschriftlich „… Bescheide wurden zur Bekanntgabe mit Seiten 1 – 4 an das Steuerbüro gefaxt, kein Fehler aufgetreten. Nachsendung der Originale nicht notwendig” vermerkt sowie ein Namenskürzel und das Datum „30.12.08”.
Die Klägerin bestätigt, dass der Bescheid am 30. Dezember 2008 im Büro ihrer steuerlichen Beraterin ausgedruckt wurde.
In der Akte des Beklagten finden sich neben einer Kopie des Originalbescheides mit handschriftlichem Datum 30.12.2008 noch eine interne Aktenausfertigung mit Eingabedaten dieses Bescheides nach Sachbereichen (SB) und Kennzahlen (Kz) sowie mit Datum „09.01.2009” und dem handschriftlichen Vermerk „30.12.2008 per Fax bekanntgegeben”.
Am 23. Januar 2009 erließ der Beklagte auf telefonischen Antrag der damaligen Prozessbevollmächtigten einen Änderungsbescheid, in dem er nur die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem Bescheid vom 30. Dezember 2008 um X EUR minderte. Die Erläuterungen des Bescheides erhalten u.a. folgenden Text: „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 9.01.2009. Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 12.01.2009.” In der Aktenausfertigung ist das Datum „9.01.2008” handschriftlich geändert auf „30.12.08”.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2009 erfolgte wieder auf telefonischen Antrag der Prozessbevollmächtigten die nächste Änderung und wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nochmals um Y EUR gemindert. Die Erläuterungen des Bescheides erhalten u.a. folgenden Text: „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 23.01.2009. Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 13.01.2009.”
Am 29. Januar 2009 ging bei dem Beklagten per Telefax ein Einspruch gegen den „Einkommensteuer-Bescheid 2003 per Fax mit handschriftlichem Datum 30.12.2008” ein. Das Original des Telefax ging am 30. Januar 2009 bei dem Beklagten ein. Eine nähere Begründung des Einspruchs sollte nachgereicht werden.
Ebenfalls am 29. Januar 2009 ging bei dem Beklagten per Telefax ein „Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23.01.2009” ein. Das Original dieses Schreibens ging sodann am 30. Januar 2009 bei dem Beklagten ein. Zur Begründung des Einspruchs führte die damalige Prozessbevollmächtigte aus, dass in den Erläuterungen des Bescheides angegeben sei, dass dieser den Bescheid vom 9. Januar 2009 ändere, ein Bescheid vom 9. Januar 2009 für die Mandantin jedoch nicht vorliege.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 forderte der Beklagte die Klägerin zur Begründung des Einspruchs gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2008 auf, führte aus, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 23. Januar 2009 zum Gegenstand des Verfahrens werde und wies darauf hin, dass im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 23. Januar 2009 versehentlich sich auf den Bescheid vom 9. Januar 2009 bezogen worden sei. Die Änderung hätte sich auf den Bescheid vom 30. Dezember 2008 bezogen.
Zu Begründung ihres Einspruchs vom 29. Januar 2009 gegen den Bescheid vom 30. Dezember 20...