Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Dauerleistungen. Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete genügt bei summarischer Prüfung zur Konkretisierung der Angaben im Mietvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Mietverträgen wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), als Teilleistung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 und 3 UStG erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst damit erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete (einschließlich gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht auch eine Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete genügen kann, um die Angaben im Mietvertrag so zu konkretisieren, dass ein Vorsteuerabzug aus der geschuldeten Miete erfolgen kann.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 14, 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Änderung von Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2003 bis 2006 streitig, die aufgrund einer Betriebsprüfung (BP) ergangen sind.
Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren ein Fotolabor. 2009 wurde beim Antragsteller mit einer BP begonnen, die mit dem BP-Bericht endete. Nach den – im Wesentlichen unstreitigen – Feststellungen der Prüferin ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß gewesen, da durch fehlerhafte Übernahme von Konten aus der Schluss- in die Anfangsbilanz in allen Jahren der Bilanzzusammenhang nicht gewahrt war; für 2006 gab es nur Kontennachweise, aber keinen Jahresabschluss. Darlehensstände laut Bilanz stimmten nicht mit den Bankbelegen und gebuchte Einnahmen und Einlagen nicht mit den Bilanzwerten überein; außerdem lagen keine schlüssigen Kassenaufzeichnungen über die Bareinnahmen vor. Es fehlten zudem die Ursprungsaufzeichnungen des Kassenberichts. Privateinlagen konnten nicht belegt werden. Deshalb waren nach Ansicht der BP jährlich Einnahmen von 25.000 EUR zuzuschätzen. Weiterhin könne der Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen nicht anerkannt werden, da die Miete nur unregelmäßig gezahlt worden sei, und es müsse für alle Fahrzeuge die Möglichkeit der Privatnutzung mit einem Prozent in Ansatz gebracht werden.
Der Antragsgegner schloss sich den Schlussfolgerungen der BP an und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Änderungsbescheide. Der Antragsgegner lehnte die AdV ab. Auf den dagegen eingelegten Einspruch gewährte der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung die AdV hinsichtlich der Erhöhungen für die private Nutzungsmöglichkeit der weiteren PKW und wies den Einspruch wegen der AdV im Übrigen als unbegründet zurück. Über den Einspruch gegen die Bescheide selbst ist noch nicht entschieden.
Am 18. Oktober 2011 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt. Er ist der Auffassung, die Hinzuschätzungen seien nicht gerechtfertigt. Die Führung eines Kassenbuchs sei bei dem geringen Anteil an Bargeschäften von unter einem Prozent in seinem Betrieb nicht angebracht. Die Bareinnahmen seien jedoch korrekt und vollständig verbucht worden. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Streitjahre seien zu Recht nicht beanstandet worden. Ein Vergleich mit den Werten der Richtsatzsammlung ergebe zudem, dass die aufgezeichneten Umsätze deutlich darüber lägen, so dass für Hinzuschätzungen – vor allem bei der sparsamen Lebensführung des Antragstellers – kein Raum sei. Hinsichtlich der Vorsteuer aus der Miete unterliege der Antragsteller der Soll-Versteuerung, so dass es nicht darauf ankomme, wann die Miete bezahlt werde, solange keine Verjährung eintrete. Dazu hat der Vermieter die Sollmieten am 10. Juli 2009 bestätigt. Bei der privaten PKW-Nutzung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller alleinstehend sei und alle Fahrzeuge zu mehr als 50% betrieblich genutzt würden. Die vom Antragsgegner insoweit gewährte AdV stimme betragsmäßig nicht mit den vorgelegten Unterlagen überein.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuerbescheide für 2003 bis 2006 vom 2011 von der Fälligkeit an bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen, soweit die Nachforderungen auf der Hinzuschätzung von Einnahmen, der Kürzung der Vorsteuer für die Mietzahlungen und der Erhöhung des Privatanteils für Kfz-Nutzung beruhen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Nutzungswertes der Kfz sei die AdV aufgrund der Angaben des Antragstellers in der Stellungnahme zum BP-Bericht gewährt worden. Im Übrig...