Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer 1997 und Körperschaftsteuer 1997)
Tenor
Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für 1997 vom 18.05.1998 wird vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis einen Monat nach Abschluß einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung in Höhe eines Betrages von 4.115.054,00 DM ausgesetzt.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin war Anteilseignerin der Anteile an der Maschinen- und Stahlbau GmbH (GmbH); sie bilanziert nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.10 bis 30.09. Am 29.04.1997 beschloß der Vorstand der Antragstellerin, die GmbH auf die Antragstellerin zu verschmelzen. Der Aufsichtsrat der Antragstellerin stimmte dem unter dem 29.06.1997 zu. Am 25.06.1997 wurde der Verschmelzungsvertrag, am 31.07.1997 wurden der Verschmelzungsbeschluß und die Anmeldung zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister notariell beurkundet. Am 07.08.1997 versandte der Notar die Anmeldung an die beteiligten Handelsregister in A-Stadt und B-Stadt, am 08.08.1997 ging die Anmeldung jeweils bei den Handelsregistern ein. In der Folgezeit wurde die Verschmelzung in die Handelsregister eingetragen.
Am 30.10.1997 trat das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1997, 2590, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1997, 928) in Kraft. Durch Art. 3 Nr. 4 dieses Gesetzes wurde § 12 Abs. 2 S. 4 Umwandlungssteuergesetz … -§ 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG a. F.- gestrichen, der eine „Deckelung” des Beteiligungskorrekturgewinnes nach § 12 Abs. 2 S. 2 1. HS. UmwStG auf den Betrag vorsah, der vom Teilwert der übernommenen Wirtschaftsgüter nach Abzug des Buchwerts der Anteile an der übertragenen Gesellschaft verblieb. Die Streichung von § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG a.F. wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens auf einer Sitzung des Vermittlungsausschusses vom 04.08.1997 erstmalig vorgeschlagen und am 05.08.1997 vom Bundestag beschlossen. Der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelung wurde durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform in § 27 Abs. 3 UmwStG zunächst in der Weise geregelt, daß die Neufassung von § 12 Abs. 2 UmwStG -§ 12 Abs. 2 UmwStG n.F.- erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden sein sollte, der auf Rechtsakten beruhte, die nach dem 31. Dezember 1996 wirksam wurden. Nachdem diese Regelung auf vielfache Kritik gestoßen war, wurde der zeitliche Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 UmwStG n.F. in § 27 Abs. 3 UmwStG durch Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 -§ 27 Abs. 3 UmwStG n.F.- (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wie folgt gefaßt:
„§ 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 12 Abs. 2 und 3 sind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 05.08.1997 beantragt worden ist.”
Am 03.03.1998 gab die Antragstellerin die Körperschaftsteuererklärung für 1997 beim Antragsgegner ab. Aus der Verschmelzung mit der GmbH ermittelte sie einen Beteiligungskorrekturgewinn in Höhe von 9.144.564,03 DM. Unter Hinweis auf die „Deckelung” der Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG a.F. setzte die Antragstellerin bei der Ermittlung des Einkommens keinen Beteiligungskorrekturgewinn an, weil der Buchwert der Beteiligung an der GmbH mit 5.500.000,01 DM den Teilwert der von der GmbH übernommenen Wirtschaftsgüter (insgesamt 3.500.000,00 DM) überstieg.
Der Antragsgegner vertrat im Rahmen der Veranlagungsarbeiten die Ansicht, die Verschmelzung der GmbH auf die Antragstellerin sei nach § 12 Abs. 2 UmwStG n.F. zu beurteilen; eine „Deckelung” des Beteiligungskorrekturgewinnes komme daher nicht in Betracht. Er erließ unter dem 18.05.1998 einen Körperschaftsteuerbescheid für 1997 sowie einen Bescheid über Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, in dem der Beteiligungskorrekturgewinn von 9.144.564,03 DM einkommenserhöhend berücksichtigt wurde.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin unter dem 12.06.1998 Einspruch eingelegt; über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Gleichzeitig hat die Antragstellerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 1997 und den Bescheid über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages zur Körperschaftsteuer von der Vollziehung auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 03.08.1998 ab.
Am 11.08.1998 hat die Antragstellerin bei Gericht beantragt, die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für 1997 und des Bescheides über die Festsetzung von Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1997 auszusetzen. Zur Begründung macht die Antragstellerin im wesentlichen geltend, unter „Beantragen” im Sinne von § 27 Abs. 3 UmwStG n.F. sei nicht der Eingang der Anmeldung beim Handelsregister, sondern die notarielle Beurkundung...