Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gesetzwidrige Rückwirkung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Einführung durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz am Jahresende und Geltung für den laufenden Veranlagungszeitraum
Leitsatz (redaktionell)
- Der Ausschluss der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bei Anteilsveräußerung nach formwechselnder Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft durch § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG i. d. F. des UntStFG vom 20.12.2001 gilt für alle im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen Veräußerungsgewinne.
- Hierin liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung, sondern die gesetzgeberische Klarstellung, dass die Belastung mit Gewerbesteuer nicht durch eine Tarifermäßigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer kompensiert werden kann.
Normenkette
UmwStG § 18 Abs. 4, § 27 Abs. 1a; UntStFG Art. 12 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die Klägerin ist mit Vertrag vom 3. Mai 2001 durch formwechselnde Umwandlung auf den 1. Januar 2001 aus der Fa. K-GmbH entstanden; der Formwechsel erfolgte rückwirkend zum 1. Januar 2001. Durch Vertrag vom 27. Juni 2001 veräußerte die einzige Kommanditistin, Frau K. – die Beigeladene -, sämtliche Anteile mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1. Juli 2001 an sieben Erwerber. Dabei wurden stille Reserven von 1,5 Mio. DM aufgedeckt; der Veräußerungsgewinn erhöhte nach § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG den Gewerbesteuermessbetrag für 2001. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für das Jahr 2001 berücksichtigte der Beklagte den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Teil des Gewerbesteuermessbetrags nicht. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und trug vor, die Finanzverwaltung wende § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG auf alle Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1996 an. Danach solle die Vorschrift rückwirkend seit Inkrafttreten des § 35 EStG zum 1. Januar 2001 Wirkung entfalten. Das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) sei am 9. November 2001 vom Bundestag beschlossen worden; nach Ablehnung des Gesetzesentwurfs durch den Bundesrat sei eine modifizierte Fassung am 14. Dezember 2001 beschlossen worden, der der Bundesrat am 20. Dezember 2001 zugestimmt habe. Die Verkündung sei am 24. Dezember 2001 erfolgt. Am 27. Juni 2001 sei der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und Frau K. erfolgt. Frau K. habe darauf vertraut, dass die entstehende Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer 2001 angerechnet werden könne. Dieses schutzwürdige Vertrauen sei durch die rückwirkende Anwendung des § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG verletzt.
Der Beklagte wies den Einspruch am 8. Juli 2004 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG sei der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne iS des § 18 Abs. 4 S. 1 und 2 UmwStG bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen. § 18 Abs. 4 UmwStG sei erstmals auf Veräußerungs- oder Aufgabevorgänge nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden, § 27 Abs. 4 a UmwStG. § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG gelte daher für alle Fälle ab Einführung des § 35 EStG ab 2001. Eine verfassungswidrige Rückwirkung liege nicht vor. Satz 3 der Norm enthalte nur eine Klarstellung. Der Wegfall der Gewerbesteuervergünstigung ergebe sich bereits aus Satz 1 des § 18 Abs. 4 UmwStG. Der Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des BFH vom 11. Dezember 2001 BStBl II 2004,474.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor,
§ 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG enthalte eine rechtsbegründende Regelung, die Rückwirkung entfalte. Insoweit bezieht die Klägerin sich auf ihre Einspruchsbegründung.
Die Klägerin beantragt,
den nach § 35 Abs. 3 EStG festzustellenden Gewerbesteuer-Messbetrag mit 61.210 DM festzustellen,
hilfsweise Revisionszulassung.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise Revisionszulassung.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang der Betrieb der Personengesellschaft veräußert oder aufgegeben, unterliegt der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn der Gewerbesteuer, § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG; dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift entsprechend bei Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft.
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG vor. Die K-GmbH & Co. KG, die Klägerin, ist durch formwechselnde Umwandlung zum 1. Januar 2001 aus der K-GmbH hervorgegangen. Zum 1. Juli 2001 hat die Kommanditistin Frau K., die Beigeladene, ihre Kommanditanteile veräußert. Der Veräußerungsgewinn unterliegt damit der Gewerbesteuer.
Nach § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG ist der auf Veräußerungsgewinnen i.S. der Sätze 1 und 2 beruhende T...