Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung und Abrechnung römisch-katholischer Kirchensteuer – in Form des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe – in den seiner Ehefrau und ihm bekanntgegebenen Einkommen- und Kirchensteuerbescheiden.
Der Kläger gehört keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an; seine Ehefrau ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche (glaubensverschiedene Ehe). Die Kirchengemeinde der Ehefrau befindet sich im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg und gehörte im Streitjahr 1991 zum Bistum Osnabrück.
Die Klägerin und ihr Ehemann werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In den Streitjahren wurden die Einkünfte überwiegend vom Ehemann erzielt.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) setzte im Rahmen der dem Kläger und seiner Ehefrau bekanntgegebenen Einkommen- und Kirchensteuerbescheide 1991 vom … Juli 1992 und 1992 vom … August 1993 (Einkommensteuer-Akte –ESt-A– Bl. 114 u. 126) jeweils … DM römisch-katholische Kirchensteuer (Kirchgeld) fest.
Im Erläuterungsteil der Bescheide heißt es, daß die „Kirchensteuer für die Ehefrau festgesetzt” werde.
Im Abrechnungsteil der Bescheide wird jeweils die Kirchensteuernachforderung mit dem gemeinsamen Einkommensteuer-Erstattungsguthaben verrechnet.
Der Kläger und seine Ehefrau legten gegen den Bescheid 1991 am … August 1992 und gegen den Bescheid 1992 am … August 1993 Einsprüche ein (ESt-A Bl. 131, 138, Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl. 16, 17), die sie mit der Verletzung von Verfassungsrecht begründeten (ESt-A Bl. 141, FG-A Bl. 21). Nach Unterrichtung und Anhörung der katholischen Kirche verwarf das FA die Einsprüche des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom … Februar 1994 als unzulässig und wies es die Einsprüche der Ehefrau mit Einspruchsentscheidung vom … Juni 1994 als unbegründet zurück (ESt-A Bl. 143, Einspruchshefter, Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl. 7, 18).
Der Kläger hat die vorliegende Klage am 10. März 1994, seine Ehefrau hat am 24. Juni 1994 (Aktenzeichen II 116/94) Klage erhoben.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im wesentlichen folgendes vor:
Das Klageverfahren sei mit der von seiner Ehefrau erhobenen Klage zu verbinden, um die Fragen der Anfechtungsbefugnis und der Rechtsverletzung einheitlich zu klären.
Seine Einsprüche und Klage seien gegen sämtliche nachteiligen Rechtswirkungen der Kirchensteuerfestsetzung gerichtet, einschließlich der im Abrechnungsteil enthaltenen Verrechnung der Kirchensteuer mit dem gemeinsamen Einkommensteuerguthaben.
Die Rechtsprechung betreffend fehlende Beschwer nichtkirchenangehöriger Ehegatten sei nicht einschlägig, da die ergangenen Bescheide sich auch an ihn – den Kläger – richteten.
Als Nichtkirchenmitglied mache er eine Verletzung seiner (negativen) Glaubensfreiheit geltend. Diese Grundrechtsverletzung könne nur im Rahmen seines bzw. des verbundenen Anfechtungsverfahrens geklärt werden.
Die Regelung über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verstoße im übrigen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und den grundrechtlichen Schutz der Ehe. Die Kirchensteuer dürfe nicht – nach Art einer Haushaltsbesteuerung – an das Familieneinkommen anknüpfen. Die Bemäntelung der im gemeinsamen Einkommen der Eheleute gefundenen Bemessungsgrundlage als Lebensführungsaufwand sei lediglich ein begrifflicher „Trick” zur Umgehung des verfassungsgerichtlichen Verbots, auch das Einkommen des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten zugrunde zu legen. Die Vorschrift benachteilige zusammenveranlagte Steuerpflichtige unangemessen gegenüber Unverheirateten (bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaften), deren Einkommen nicht zusammengerechnet werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Klage mit der von seiner Ehefrau erhobenen Klage II 116/94 zu verbinden und die Kirchensteuerfestsetzung nebst Abrechnungsverfügung 1991 im Bescheid vom … Juli 1992 und die Kirchensteuerfestsetzung nebst Abrechnungsverfügung 1992 vom … August 1993 sowie die Einspruchsentscheidung vom … Juni 1994 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Der Senat nimmt ergänzend auf das Erörterungs-Protokoll sowie auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Gerichtsakte (FG-A) und der Einkommensteuerakte (ESt-A) Bezug.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teils unzulässig und teilweise unbegründet.
A. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die im Abrechnungsteil der Einkommen- und Kirchensteuerbescheide enthaltene Verrechnung der die Ehefrau des Klägers betreffenden Kirchensteuer mit der gemeinsamen Einkommensteuer richtet.
I. Im Rahmen der zusammengesetzten Einkommen- und Kirchensteuerbescheide sind einerseits der Festsetzungsteil mit den Steuerfestsetzungen gemäß §§ 155 ff Abgabenordnung (AO 1977) und andererseits der damit formularmäßig verbundene Abrechnungsteil zu unterscheiden, der die Steuererhebung nach §§ 218 ff AO 1977 betrifft und die Abrechnungs- (bzw. Anrechnungs)verfügung enthält; d...