Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Forderungsausfall als außergewöhnliche Belastung?
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verlust einer nach Bedrohung der beruflichen Existenz gestundeten Forderung kann nicht als erpressungsbedingte außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
2. Der Ausfall von Forderungen aus einem Ehe-Auseinandersetzungsvertrag ist keine außergewöhnliche Belastung, auch nicht nach Insolvenz des schuldenden Ehegatten.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
I. Die Klägerin macht 50.000 DM Betriebsausgaben und 264.433 DM außergewöhnliche Belastung wegen Forderungsverlusten gegenüber ihrem früheren Ehemann im Streitjahr 2000 geltend.
Die Klägerin ist Rechtsanwältin und war von 1969 bis Mai 1995 mit einem Rechtsanwalt verheiratet.
Nach Trennung bzw. Getrenntleben und Hausratsauseinandersetzung vereinbarten die Ehegatten mit notariellem Vertrag vom 7. August 1992 Gütertrennung sowie Unterhalts- und Versorgungsausgleichsverzicht (Anl. K 4). Zum Ausgleich wechselseitiger vermögensrechtlicher Ansprüche und Zugewinnausgleichsansprüche übertrug außerdem die Klägerin das auf sie eingetragene Wohnungserbbaurecht für die ursprünglich gemeinsam und zukünftig von Ehemann und Tochter genutzte Wohnung auf ihn gegen eine versprochene Zahlung von 725.000 DM in Raten von 475.000 DM und spätestens am 1. Dezember 1993 (mit Vollstreckungs-Unterwerfung) restliche 250.000 DM. Von der ersten Rate sollte die Klägerin 110.000 DM zum Ausgleich von Bankverbindlichkeiten und 25.000 DM zur Abdeckung von anstehenden Kosten betreffend die genannte Wohnung zahlen (zusammen 135.000 DM), sodass ihr von der ersten Rate nur (475.000 ./. 135.000 =) 340.000 DM verbleiben sollten. In derselben Urkunde vereinbarten die Eheleute die Fortführung der bisherigen gemeinschaftlichen Anwaltskanzlei durch die Klägerin.
Mit Vertrag vom 17. September 1992 wurde die Klägerin am 1. Oktober 1992 durch einen anderen Anwalt in sein Büro gegen Zahlung von (115.000 DM plus 14% MWSt =) 131.100 DM als Sozietätspartnerin aufgenommen (Anl. K 3; Gf-A).
Am 24. September 1992 (wenige Tage vor dem Büroumzug der Klägerin) vereinbarten die Ehegatten schriftlich eine Aufteilung der ersten Rate in Überweisungen von 265.000 DM an die Klägerin und 210.000 DM an den Ehemann zum Ausgleich der genannten 135.000 DM sowie einer durch den Ehemann geltend gemachten Darlehensforderung der Tochter über 75.000 DM. Zugleich vereinbarten die Eheleute eine Reduzierung der zweiten Auseinandersetzungs-Rate um 50.000 DM auf 200.000 DM mit neuer Fälligkeit erst zum 1. Februar 1994 (Anl. K 5).
Aus der auf 265.000 DM abgeänderten ersten Eheauseinandersetzungs-Rate deckte die Klägerin den Kaufpreis für den Erwerb des Sozietätsanteils ab (FG-A Bl. 45).
Der Ehemann verlangte von ihr für Beratung und Vermittlung bei ihrem Eintritt als Partnerin 1992 in das andere Anwaltsbüro 80.000 DM plus 50.000 DM.
Den Betrag von 80.000 DM verrechnete er bei der Überweisung des Rests der ersten Teilzahlung aus dem Ehe-Auseinandersetzungsvertrag im September 1992 (Erörterungsprotokoll vom 15. April 2003, Seite 4, FG-A Bl. 71).
Der Betrag von 50.000 DM wurde verrechnet, indem - wie beschrieben - am 24. September 1992 die zweite Auseinandersetzungs-Rate entsprechend reduziert wurde (FG-A Bl. 71).
Bei den Gewinnermittlungen der damaligen neuen Sozietät legte die Klägerin gegenüber dem sie aufnehmenden Partner keine Honorar- oder Provisionszahlungen an ihren Ehemann offen, so dass keine Sonderbetriebsausgaben ausgewiesen wurden.
Der damalige Ehemann der Klägerin ist inzwischen weitgehend erblindet.
Er kam seinen abgeänderten Verpflichtungen aus dem ehelichen Auseinandersetzungsvertrag nicht fristgerecht nach, während er eigene sechsstellige Ansprüche aus einem Geschäftsführervertrag mit Firmen einer nahestehenden Speditionsgruppe beim Landgericht geltend machte (vgl. FamG-A Anl. K 3).
Nachdem er die zweite Rate aus der Ehe-Auseinandersetzung am 1. Februar 1994 nicht an die Klägerin gezahlt hatte, trat er ihr am 30. Juli 1994 seine beim Landgericht gegen die Speditionsgruppe geltend gemachten Ansprüche zur Sicherung ab (FamG-A Anl. K 3).
Ab 1. März 1995 betrieb die Klägerin die Zwangsvollstreckung wegen der zweiten Rate aus dem Ehe-Auseinandersetzungsvertrag gemäß der darin beurkundeten Vollstreckungs-Unterwerfung ihres Ehemannes in Höhe von 250.000 DM (ZV-A). Auf ihren Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Mai 1995 die Zwangsversteigerung des übertragenen Wohnungserbbaurechts wegen 250.000 DM plus Kosten angeordnet (Anl. K 3a; ZV-A Bl. 22). Im selben Monat wurde die Ehe geschieden.
Im Hinblick auf die angeordnete Zwangsversteigerung reichte der Ex-Ehemann am 20. September 1995 Zwangsvollstreckungs-Gegenklage ein. Neben der dokumentierten Reduzierung der Verbindlichkeit um 50.000 DM vom 24. September 1992 behauptete er eine restliche Stundung im Zusammenhang mit der Sicherungsabtretung vom 30. Juli 1994. Wegen des Zugewinn-Zusammenhangs wurde die Klage vom Landgericht an das Amtsgericht - Familiengericht - verw...