Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 16/20)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Langfristiges Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bei der Tonnagesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 5a EStG setzt die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Das Tatbestandsmerkmal der Absicht des langfristigen Betriebs von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gilt bei einem Steuerpflichtigen, der mehrere Schiffe besitzt, bezogen auf das einzelne Schiff, für das die Besteuerung nach dem Tonnagegewinn begehrt wird.

2. Veräußert ein Steuerpflichtiger, der mehrere Schiffe besitzt, ein Schiff, so gibt er damit zu erkennen, dass er das Schiff nicht (mehr) langfristig als Handelsschiff i.S. des § 5a EStG einsetzen will. Wird der schuldrechtliche Vertrag über die Veräußerung schon innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG für dieses Schiff vorlagen (Jahresfrist), so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der Steuerpflichtige schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG zusätzlich erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb als Handelsschiff im internationalen Verkehr hatte.

 

Normenkette

EStG §§ 5a, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.04.2021; Aktenzeichen IV B 16/20)

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 2002 und 2003.

Die ursprünglich klagende Kommanditgesellschaft (im Folgenden A KG) wurde in … als "B GmbH und Co." gegründet. Am … 2001 trat die Klägerin zu 3. der A KG als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil in Höhe von … € bei. Die K GmbH (im Folgenden Komplementär-GmbH) trat als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung in die Gesellschaft ein. Die vorherigen Gesellschafterinnen schieden aus. Nach der notariellen Handelsregisteranmeldung vom … 2001 firmierte die Komplementär-GmbH um in "MS XXX-1 C" GmbH. Als weitere persönlich haftende Gesellschafterin trat die seinerzeit unter "D" GmbH & Co. KG firmierende Klägerin zu 1. ein. Die A KG firmierte um in "MS XXX-1 E" GmbH & Co. KG. Die Klägerinnen zu 2. und zu 4. traten mit einer Kommanditeinlage von jeweils … € in die A KG ein. Alleiniger Kommanditist der Klägerinnen zu 1. und zu 2. war der Beigeladene.

Die Komplementär-GmbH schied am … 2002 aus der A KG aus. Der Gesellschaftsvertrag der A KG vom gleichen Tag weist den Gesellschaftszweck "Betrieb des Seeschiffes MS XXX-1 und alle hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte" aus. Gewinn und Verlust entfielen auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen.

Die Klägerinnen zu 3. und zu 4. traten jeweils mit Anteilskaufvertrag vom … 2002 zum … 2003 ihre Kommanditanteile an die Klägerin zu 2. ab.

Am … 2003 firmierte die A KG um in "F GmbH & Co. KG". Der Gesellschaftsvertrag vom … 2005 weist als Gesellschaftszweck "der Erwerb, die Beteiligung und der Betrieb von Seeschiffen, Schifffahrtsgeschäfte aller Art und alle hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte" aus.

Beginnend mit dem Jahr 2014 fanden umfangreiche Umstrukturierungen bei der A KG statt. Die Klägerin zu 1. schied als Komplementärin aus und trat als Kommanditistin ein, es wurden neue Gesellschafter aufgenommen, die Kapitalanteile verändert und der Beigeladene schied aus den Klägerinnen zu 1. und zu 2. aus. Im Jahr 2015 schied die Klägerin zu 2. aus der A KG aus. Nach der notariellen Handelsregisteranmeldung vom … 2018 übertrugen alle übrigen Kommanditisten der A KG ihre Kommanditanteile auf die "G GmbH" (im Folgenden G GmbH). Nach der notariellen Handelsregisteranmeldung vom … 2018 schied die einzige Komplementärin "H GmbH" aus der deshalb ohne Liquidation erloschenen A KG aus. Der G GmbH wuchs das Vermögen der A KG an.

In den Streitjahren 2002 und 2003 erwarb die A KG insgesamt acht Schiffe, von denen sie sieben bis Ende 2003 veräußerte (MS "XXX-1", MS "XXX-2", MS "YYY-3", MS "YYY-4", MS "YYY-5", MS "YYY-6", MS "YYY-7") und eines im …. 2004 (MT "ZZZ-8"). Diese Schiffe waren in der Zeit, in der sie im Eigentum der A KG standen, in einem inländischen Schiffsregister eingetragen und im internationalen Verkehr verchartert. Sie wurden an Fonds-Gesellschaften veräußert, an denen die A KG jeweils beteiligt war.

Schiffserwerbe und -veräußerungen:

Schiffserwerbe und -veräußerungen:

Kaufvertrag

Übernahme

Verkauf

Übergabe

Betr.tage

MS "XXX-1"

in 2000

…. 2002

… 2003

… 2003

84 (2002)

141 (2003)

MS "XXX-2"

in 2000

… 2003

… 2003

… 2003

259 (2003)

MS "YYY-3"

… 2003

… 2003

… 2003

… 2003

91 (2003)

MS "YYY-4"

… 2003

… 2003

… 2003

… 2003

76 (2003)

MS "YYY-6"

… 2003

… 2003

… 2003

… 2003

49 (2003)

MS "YYY-7"

… 2003

… 2003

… 2003

… 2003

46 (2003)

MS "YYY-5"

… 2003

… 2003

… 2003

… 2003

82 (2003)

MT "ZZZ-7"

… 2003

… 2003

... 2004

… 2004

14 (2003)

121 (2004)

Im … 2000 hatte die Klägerin zu 1. bei einer … Werft zwei Schiffsneubauten bestellt, das MS "XX...

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