Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage, die die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH erteilt hat.
Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 14.3.1977 gegründeten Klägerin ist die Fabrikation von … sowie die Verarbeitung sonstiger Industrieprodukte. Am Festkapital in Höhe von 300.000 DM waren in den Streitjahren zunächst M. A. und K. B. mit jeweils 150.000 DM beteiligt. Die Beteiligung von Frau B. ging mit deren Tod am …1986 im Wege der Erbfolge auf deren Alleinerben D. B. über. Die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin oblag der persönlich haftenden Gesellschafterin, der „B. und A. Beteiligungs GmbH” (GmbH), die am Kapital der Klägerin nicht beteiligt war. In § 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin wurde zur Geschäftsführung und Vertretung u. a. folgende Regelung getroffen:
„1. Zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Sie wird hierbei durch ihre Geschäftsführer vertreten. Die Vertretung der Kommanditgesellschaft richtet sich also nach den Vereinbarungen über die Vertretung der „B. und A. Beteiligungs GmbH”.
Mit den Geschäftsführern und Prokuristen sind Arbeitsverträge abzuschließen, in denen auch eine etwaige Altersversorgung zu regeln ist …”
Darüber hinaus heißt es in § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin:
„Der B. und A. Beteiligungs GmbH sind alle Auslagen zu erstatten, die mit der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft direkt oder indirekt zusammenhängen, und zwar auch dann, wenn kein Gewinn erzielt worden ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält zum Ausgleich für das von ihr übernommenen Haftungsrisiko eine Beteiligung von 2 % am Reingewinn, höchstens aber 25 % des in ihrer Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals. Unabhängig von der Höhe des Gewinns oder eines etwaigen Verlustes erhält sie jedoch wenigstens 2 % ihres ausgewiesenen Eigenkapitals.”
Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 27.12.1976 gegründeten GmbH war ebenfalls die Fabrikation von … sowie die Verarbeitung sonstiger Industrieprodukte. Sie war nach dem Gesellschaftsvertrag außerdem berechtigt, die Geschäftsführung und Vertretung in Kommanditgesellschaften zu übernehmen. Die tatsächliche Tätigkeit der GmbH beschränkte sich auf die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin. Am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM waren in den Streitjahren zunächst Frau K. B. und Frau M. A. jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Frau B. gingen am …1986 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Herrn D. B. über.
Durch Gesellschafter-Beschluß vom 16.6.1986 wurde Herr H. A., Sohn der Kommanditistin und GmbH-Gesellschafterin M. A., zum (alleinigen) Geschäftsführer der GmbH berufen. Zuvor war Herr A. seit dem 3.1.1977 als Prokurist für die Klägerin tätig. Seine Tätigkeit erstreckte sich dabei im wesentlichen auf die Gebiete Betriebstechnik, Kostenrechnung und Materialeinkauf. Er war berechtigt, den Geschäftsführer bei dessen Abwesenheit in täglichen Geschäften zu vertreten. Zu den weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Anstellungsvertrag vom 3.1.1977 verwiesen. Bereits vor dem 3.1.1977 war Herr A. seit dem 15.2.1965 als Angestellter für die Klägerin und ihrer Vorgängerin, der Firma MX. & Co., tätig. Am 25.6.1986 schlossen die GmbH und Herr A. einen „Geschäftsführer-Einstellungsvertrag”, in dessen Einleitung es u. a. heißt:
„In Ersetzung des Vertrages vom 3. Januar 1977 und der seit dem 16. Juni 1986 bestehenden mündlich getroffenen Absprachen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft vereinbaren diese Vertragsparteien nunmehr folgenden Einstellungsvertrag.”
Unter § 1 des Vertrages finden sich zu den Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers u. a. folgende Regelungen:
„Der Geschäftsführer ist zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen. Ihm steht die Einzelvertretungs und Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit der Maßgabe zu, daß er für alle Geschäftsbereiche der Gesellschaft zuständig und alleine verantwortlich ist, und zwar sowohl in der Gesellschaft, als auch in der Kommanditgesellschaft.
…
Zu seinen Pflichten gehört insbesondere die Aufstellung der Bilanz nach Ablauf des Geschäftsjahres …. Diese Rechte und Pflichten gelten entsprechend für die Kommanditgesellschaft.”
Unter § 5 des Vertrages heißt es zur Altersversorgung:
„Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung des Geschäftsführers vorzunehmen, und zwar bis spätestens zwölf Monate nach Abschluß dieses Vertrages.
Bei der Vereinbarung zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung ist der Gesamtumfang der durch diesen Vertrag bereits geregelten Bezüge und sonstigen Leistungen der Gesellschaft an den Geschäftsführer zu berücksichtigen. Hierbei gehen die Parteien davon aus, daß der jährliche Aufwand der Gesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft für die Altersversorgung des Geschäftsführers (...