Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG bei Leasingvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG ist gegeben, wenn bei einer Kombination von Erbbaurechts-, Leasing- und Ankaufsrechtsvertrag dem Leasingnehmer Befugnisse an dem Leasingobjekt (Gebäude) eingeräumt werden, die über die Befugnisse eines Pächters hinausgehen und ihm hinsichtlich Nutzung und Veräußerung eine einem Eigentümer nahe kommende Stellung geben.
Normenkette
GrEStG §§ 9, 1 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Anteilseigner … sind. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von … und ….
Die Klägerin war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks (Gemarkung B., Flur … Parzelle …, … qm). Mit notariellem Vertrag vom 17.05.1996 (UR.-Nr.: … des Notars Dr. T. in B.) schloss sie mit der Firma Q. GmbH & Co. Vermietungs KG (nachfolgend Q. KG genannt) für das vorbezeichnete Grundstück eine Vereinbarung mit folgenden Vertragsteilen ab:
Teil A Erbbaurechtsvertrag, Teil B Immobilien-Leasingvertrag und Teil C Ankaufsrechtsvertrag.
Nach dem Erbbaurechtsvertrag räumte die Klägerin der Q. KG ein Erbbaurecht an einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. … qm aus dem vorgenannten Grundstück für die Dauer von 60 Jahren ein. Besitz, Nutzungen, Lasten und die Gefahr sollten sofort auf die Q. KG übergehen. Der jährliche Erbbauzinz wurde mit … DM vereinbart. Die Q. KG sollte berechtigt sein, aufgrund des Erbbaurechts auf dem streitigen Grundstück einen Technologie-Park zu erbauen. Ferner wurde der Q. KG ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht an dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück eingeräumt. Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsbeteiligten, dass die Klägerin die Übertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf sich oder einen von ihr zu benennenden Dritten vor Ablauf der vereinbarten Dauer des Erbbaurechts auf Kosten der Q. KG verlangen könne, wenn a) die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet werde, b) über das Vermögen der Q. KG das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werde oder c) die Q. KG mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe zweier Jahresraten in Rückstand sei. Für den Fall, dass die Klägerin von ihrem Heimfallanspruch Gebrauch machen sollte oder das Erbbaurecht durch Zeitablauf erlöschen würde, sollte die Klägerin der Q. KG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein. Die Entschädigung sollte dem Verkehrswert, mindestens jedoch dem linearen Restbuchwert der Gebäude und baulichen Anlagen zum Zeitpunkt des Heimfalls bzw. zum Zeitpunkt des Erlöschens des Erbbaurechts entsprechen.
Nach Teil B der notariellen Vereinbarung sollte die Q. KG auf dem streitigen Grundstück einen Technologie-Park nach den betrieblichen Belangen der Klägerin errichten. Wegen der Einzelheiten der zu errichtenden Gebäude nahmen die Vertragsbeteiligten insoweit auf die als Anlage II zu der notariellen Urkunde genommene Baubeschreibung nebst Plänen Bezug. Ferner war in der notariellen Vereinbarung festgehalten, dass die Q. KG der Klägerin den noch zu errichtenden Technologie-Park vermietete entsprechend dem zwischen den Vertragsbeteiligten zustande gekommenen privatschriftlichen Immobilien-Leasingvertrag vom … (Vertrags-Nr.: …). Dieser privatschriftliche Immobilien-Leasingvertrag hatte im Wesentlichen folgende Bedingungen: Die Q. KG vermietete das Erbbaurecht einschließlich der zu errichtenden Gebäude an die Klägerin. Die Mietzeit sollte 22,5 Jahre betragen. Die Übernahme des Leasingobjektes durch die Klägerin sollte nach dessen Fertigstellung erfolgen. Die zu zahlende Miete sollte sich nach den Gesamtinvestitionskosten bemessen, die vorläufig mit … DM angegeben wurden. Nach der Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Immobilien-Leasingvertrag sollte die Mietkalkulation gewährleisten, dass der Mietwert (Barwert der zu zahlenden Mieten, Verwaltungskostenbeiträge und der kalkulatorische Restwert zum Ende der Mietzeit) 97 v. H. der Gesamtinvestitionskosten zum Mietbeginn entsprechen sollte. Die Jahresmieten sollten sich nach einem genau bestimmten Aufschlag (rund 1 v. H.) auf den Referenzzinssatz ausgehend von den Gesamtinvestitionskosten bemessen. Der vorläufige kalkulatorische Restwert am Ende der Mietzeit sollte bei … DM liegen. Die Kosten sollten nach Fertigstellung konkret abgerechnet werden. Schließlich machten die Vertragsparteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Q. KG zum Gegenstand ihres Vertrages. Nach den Allgemeinen Bedingungen zum Immobilien-Leasingvertrag verpflichtete sich der Leasinggeber zur Errichtung der Gebäude nach den betrieblichen Erfordernissen des Leasingnehmers, jedoch ohne Betriebsvorrichtungen. Bemessungsbasis für die Mieten sowie den Verwaltungskostenbeitrag sollten die Gesamtinvestitionskosten sein. Diese beinhalteten alle Kosten, die für den Grunderwerb einschließlich Neb...