Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betrieb unter der Firma T. einem Musikverlag …. Im Streitjahr 1986 erwarb er von in der Türkei ansässigen Produzenten ohne Betriebsstätte oder ständige Vertretung im Inland die Nutzungsrechte an im Ausland hergestellten Gesang- und Musikwerken türkischen Interpreten. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgte ohne zeitlich Befristung. Für den Erwerb der Tonträger und der damit verbundenen Rechte, insbesondere der Vervielfältigung, Wiedergabe und Verbreitung im Inland und in allen Ländern außerhalb der Türkei, erhielten die Produzenten eine einmalige Pauschalzahlung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Muster-Lizenz-Vertrag für Produzenten in Anlage zu dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 15.8.1986 verwiesen.
Nach den Feststellungen einer am 21.04.1987 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung hatte der Kläger im Kalenderjahr 1986 für den Erwerb derartiger Nutzungsrechte folgende Beträge an in der Türkei ansässige Personen ausgezahlt:
1. |
Zahlungen an in der Türkei ansässige gewerbliche Produzenten |
859.114,00 DM |
2. |
Zahlungen an den in der Türkei ansässigen Sänger A. |
10.000,00 DM |
Gesamtbetrag |
869.114,00 DM. |
Von diesen Beträgen hatte der Kläger nach den Feststellungen des Außenprüfers keinen Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG vorgenommen. Im Rahmen ausführlicher rechtlicher Erörterungen zwischen den Beteiligten, in die auch die Oberfinanzdirektion und der Landesfinanzminister einbezogen wurden, stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, daß die ausländischen Musikproduzenten beschränkt einkommensteuerpflichtig seien, weil ihnen in Gestalt der Pauschalzahlungen für die Nutzungsrechtsübertragung im Inland erzielte Verwertungseinkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 d EStG zufließen würden. Dementsprechend erließ der Beklagte unter dem 24.11.1987 wegen der nach seiner Berechnung auf diese Einkünfte entfallenden Abzugsteuer gem. § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG gegenüber dem Kläger einen auf § 50 a Abs. 2 Satz 5 EStG i.V.m. § 73 g EStDV gestützten Haftungsbescheid über eine Haftungssumme von 317.313,15 DM. Zur Berechnung der Haftungssumme führte er aus, daß es sich bei den ausgezahlten Vergütungen um Nettobeträge handele, so daß den Vergütungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden müsse. Bei der Übertragung von Urheberrechten handele es sich um steuerpflichtige Umsätze, die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG mit 7% der Umsatzsteuer unterlägen. Für den Fall, daß die Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV angewandt worden sei, stelle die nicht erhobene Umsatzsteuer trotzdem einen Bestandteil der Bemessungsgrundlage nach § 50 a EStG dar. Der Steuerabzugsbetrag sei demgemäß mit 36,51% aus den ausgezahlten Nettovergütungen herauszurechnen. Wegen der Namen und Anschriften der ausländischen Geschäftspartner und der weiteren Begründung wird auf den Haftungsbescheid vom 24.11.1987 Bezug genommen.
Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.1990 als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte er sich ergänzend auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 22.09.1989, in dem Auffassung vertreten wurde, daß der Verwertungstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG nicht die Verwertung einer inländischen Darbietung voraussetze.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, daß die Vorschrift des 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG nicht den Fall des Erwerbs und Imports von im Ausland durch dort ansässige gewerblich tätige Produzent hergestellten Tonträgern sowie der hieran bestehenden Nutzungsrechte erfasse. Nach der Begründung des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 habe durch die Neueinführung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG sichergestellt werden sollen, daß in den Fällen, in denen ausländische Unternehmer Künstler oder Berufssportler einem inländischen Veranstalter nicht im Wege der Vermittlung, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Verfügung stellten, beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch dann vorlägen, wenn im Inland eine Betriebsstätte nicht unterhalten werde oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt worden sei. Für die Umschreibung dieses Tatbestandes habe der Gesetzgeber den Begriff der Darbietung bzw. deren Verwertung gewählt. Bei der Auslegung dieser Begriffe müsse davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber an die persönliche Ausübung einer Tätigkeit bzw. deren Verwertung habe anknüpfen wollen. Die Leistung eines ausländischen Tonträgerherstellers sei aber gerade nicht der persönlichen Präsentation von Musikinterpreten in einem Studio vergleichbar, sondern stelle eine rechtlich und wirtschaftlich eigenständige und selbständig geschützte Leistung dar. Die anders lautende Auffassung der Verwaltung Laufe demgegenüber darauf hinaus, daß die Übertragung der Rechte des Tonträgerherstellers aus rein mechanischer und technischer Tätigkeit als Verwertung von persön...