Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991 und 1992
Tenor
Die Zulässigkeit der Klage wird festgestellt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die angefochtenen Steuerbescheide, mit denen der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für den Kläger schätzte, aufgrund öffentlicher Zustellung der Einspruchsentscheidung bestandskräftig geworden sind.
Der Kläger ist iranischer oder irakischer Staatsangehöriger. Er und seine Anfang 1993 verstorbene Ehefrau unterhielten in den Streitjahren in … eine Wohnung in einer eigenen Eigentumswohnung.
Mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre reichte der Kläger eine Vollmacht mit uneingeschränkter Empfangsvollmacht für die Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei … in … zu den Akten.
Auf telefonische Anfrage des Beklagten teilte die Sachbearbeiterin im Büro … mit, daß der Kläger als Reedereiarbeiter ständig unterwegs sei und sich höchstens sechs Wochen im Jahr, allerdings nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum, in … aufhalte.
Der Beklagte folgte der Steuererklärung insoweit nicht, als er zu den angegebenen Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers i.H.v. 33.000,– DM jährlich hinzuschätzte. Mit dem durch die Kanzlei … geführten Einspruch machte der Kläger geltend, keine inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu beziehen. Der Kläger betreibe im …eine Reederei. Der Kläger sei nur sporadisch nach Deutschland gekommen. Dies sei gegebenenfalls anhand von Eintragungen im Reisepaß nachzuweisen. Der Kläger habe zwischenzeitlich Deutschland verlassen und sei nicht erreichbar, so daß dem Bevollmächtigten nähere Angaben nicht möglich seien.
Auf Anfrage der Rechtsbehelfsstelle teilte die Bewertungsstelle des Beklagten mit, daß der Kläger das Grundstück in Köln zum 31.01.1994 verkauft habe. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts vom 20.12.1995 war der Kläger zu diesem Zeitpunkt unter der betreffenden Anschrift in … gemeldet.
Auf das Erörterungsschreiben des Beklagten vom 22.12.1995 hin teilte die Kanzlei ….mit dem nicht unterschriebenen Schnellbrief vom 08.01.1995 mit, daß der Kläger das Land verlassen habe und seine neue Adresse der Kanzlei nicht bekannt sei. Ein Mandatsverhältnis bestehe nicht mehr. Nachdem eine unmittelbar an den Kläger an die Kölner Anschrift gesandte Postsendung mit dem Vermerk „unbekannt” an den Beklagten zurückging, erfolgte eine weitere Anfrage des Beklagten an das Einwohnermeldeamt, das mit der Auskunft vom 24.01.1996 erneut die bisher bekannte Anschrift in …als Meldeadresse des Klägers bestätigte.
Am 23.02.1996 erließ der Beklagte eine ablehnende Einspruchsentscheidung für die Streitjahre. Gleichzeitig verfügte er die öffentliche Zustellung der Einspruchsentscheidung. Der Aushang erfolgte vom 27.02.1996 bis zum 14.03.1996.
Mit Schreiben vom 15.10.1996 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger dem Beklagten mit, daß der Kläger bei einem kürzlich erfolgten Besuch in Köln festgestellt habe, daß sein Bankguthaben aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gepfändet worden sei, die auf Einkommensteuerbescheide 1991 – 1993 zurückzuführen seien. Diese Bescheide seien dem Kläger nicht zugegangen. Vorsorglich werde Änderung der Bescheide beantragt, da der Kläger keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe, sondern von seinen Ersparnissen gelebt habe.
Der Beklagte verwies zur Wirksamkeit der Bescheide auf die ablehnende Einspruchsentscheidung. Am 9.12.1996 überreichte die die Sachbearbeiterin des Veranlagungsbezirks, in dem der Kläger steuerlich geführt wird, dem Prozeßbevollmächtigten eine Einspruchsentscheidung vom 23.2.1996, die von der damaligen Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle unterschrieben ist.
Mit der am 13.12.1996 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, daß die Einspruchsentscheidung nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, da die öffentliche Zustellung unwirksam sei. Der Beklagte habe die Empfangsvollmacht … übergangen. Die Klage erfolge im Hinblick auf die Überreichung der Einspruchsentscheidung am 9.12.1996 fristwahrend. Die angefochtenen Steuerfestsetzungen verletzten den Kläger in seinen Rechten, weil er in den betreffenden Veranlagungszeitraum keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe.
Der Kläger beantragt,
die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die öffentliche Zustellung für wirksam. Die Empfangsvollmacht der Kanzlei ….habe nicht mehr beachtet werden dürfen, da die Kanzlei mit Schreiben vom 08.01.1996 die Mandatsniederlegung mitgeteilt habe. Die Mandatsniederlegung als solche führe zur Beendigung der Vertretungsmacht (Hinweis auf Tipke-Kruse, § 80 AO, Tz. 8 d). Das Erlöschen der Vollmacht werde erst mit Zugang einer entsprechenden Mitteilung an das Finanzamt wirksam. Es sei nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige die Vollmacht selbst widerrufe. Den Beklagten sei das Erlöschen der Vollmacht auch mitgeteilt worden. Dabei sei es uner...