rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993, 1994, 1995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23.10.1992 (Bl. 1 ff Dauerunterlagen) in D., Brandenburg, einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit darauf zu entrichtender Doppelhaushälfte. Der Kaufpreis betrug 443.000 DM. Der Anteil für das Gebäude wurde im Kaufvertrag mit 388.000 DM beziffert. Auf den Kaufpreis leistete der Kläger 1992 eine Anzahlung von 88.600 DM und 1993 von 276.020 DM, insgesamt 364.620 DM.
Die Fertigstellung der Doppelhaushälfte war für 1993 vorgesehen. Aufgrund eines Mietgarantievertrages vom 29.10.1992 war die Verkäuferin ab 1.8.1993 zu Zahlungen in Höhe von 2.500 DM monatlich verpflichtet. Die Fertigstellung des Gebäudes verzögerte sich bis zum Januar 1994. Da das Kaufobjekt erhebliche Mängel aufwies, verweigerte der Kläger die Abnahme und die Zahlung des restlichen Kaufpreises. Im Januar 1995 wurden im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens die Mängel mit 22.513 DM beziffert. Die Verkäuferin erkannte schließlich eine Wertminderung von 30.000 DM unter der Bedingung an, daß der Restkaufpreis bis Ende August 1995 bezahlt werde. Gegen diese Restkaufpreisforderung rechnete der Kläger mit noch ausstehenden Mietgarantieforderungen von 62.500 DM auf. Dadurch ergab sich für den Kläger gegenüber der Verkäuferin eine Geldforderung und der Anspruch auf Auflassung. Während der Kläger eine Auflassungsklage vorbereiten ließ, trat die Verkäuferin mit Schreiben vom 15.8.1995 vom Vertrag zurück. Grundbuchblätter waren für die einzelnen Häuser zu diesem Zeitpunkt noch nicht angelegt worden. Wegen häufiger Wasserschäden und eines Konkursantrags von Seiten der Bank gegen die Verkäuferin verfolgte der Kläger seinen Auflassungsanspruch nicht weiter. Der von ihm gezahlte Kaufpreis wurde Ende 1995 zurückerstattet.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1993 machte der Kläger für die Doppelhaushälfte in D. AfA in Höhe von 5 % aus einer Bemessungsgrundlage von 414.765,83 DM „gemäß § 7 Abs. 5” geltend, die der Beklagte (Finanzamt) im Bescheid vom 2.1.1995 anerkannte. Der Bescheid erging hinsichtlich der Vermietungsabsicht des Klägers bezogen auf dieses Grundstück und anhängiger Verfassungsbeschwerden teilweise vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Dagegen legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, daß ihm weitere 2 % AfA aus der Bemessungsgrundlage, insgesamt 7 %, zustünden. Das Finanzamt gab dem Einspruch mit Bescheid vom 20.2.1995 statt. Auch dieser Bescheid erging u.a. wegen der Vermietungsabsicht des Grundstücks teilweise vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1994 legte der Kläger dem Finanzamt den oben beschriebenen Sachverhalt kurz dar und beantragte, ihm für das streitige Objekt eine Abschreibung nach den §§ 3, 4 Fördergebietsgesetz (FördG) auf die geleisteten Kaufpreisanzahlungen in Höhe von insgesamt 364.620 DM, gleichmäßig verteilt auf die Jahre 1993, 1994 und 1995, zu gewähren. Hilfsweise beantragte er, die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechend 1993 anzusetzen.
Daraufhin erließ das Finanzamt am 16.9.1996 einen Einkommensteuerbescheid für 1994 und für 1993 einen Änderungsbescheid, den es auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO stützte. In diesen Bescheiden erkannte es zwar die Vermietungsabsicht, nicht jedoch AfA für das Objekt in D. an. Die Bescheide ergingen teilweise vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich anhängiger Verfassungsbeschwerden. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein (Bl. 30 Einkommensteuerakte 1994). Ein weiterer Änderungsbescheid für 1993 vom 25.2.1998 wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen wieder aufgehoben.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1995 stellte der Kläger hinsichtlich der Abschreibung auf das Objekt D. den gleichen Antrag wie für 1994, den das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 14.8.1997 ebenfalls ablehnte. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein (Bl. 23 Einkommensteuerakte 1995).
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 5.6.1998 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 39 ff Einkommensteuerakte 1994 und Bl. 32 ff Einkommensteuerakte 1995).
Mit der Klage begehrt der Kläger den steuerlichen Abzug von Abschreibungen gemäß §§ 3 und 4 FördG. Er ist der Auffassung, daß er in den Jahren 1993 bis 1995 bis zum Rücktritt durch die Verkäuferin wirtschaftlicher Eigentümer der Doppelhaushälfte gewesen sei, denn er habe – teils durch Aufrechnung – den Kaufpreis voll bezahlt gehabt und die Übernahme und die Auflassungsklage seien bereits vorbereitet gewesen. Die Übergabe habe sogar „konkret stattgefunden; die Abnahme im förmlichen Sinne aber, d.h. die körperliche Übernahme, verbunden mit der Erklärung, daß das Werk vertragsgerecht” sei, habe er mangels vertragsgerechter Herstellung des Werks verweigert. Die Erlangung des wir...