Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung einer Sicherungseinrichtung. Vermögensteuer 1.1.1989, 1990, 1991, 1992. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1989, 1990, 1991, 1992. Gewerbesteuermeßbetrag 1987–1992. Körperschaftsteuer 1986, 1987, 1988, 1989, 1990, 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Steuerbefreiung für eine Einrichtung zur Sicherung von Ansprüchen von Einlegern und Anlegern der einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossenen Kreditgenossenschaften.
Der Kläger ist ein genossenschaftlicher Prüfungsverband i.S. von § 54 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Satzung des Klägers beschreibt in § 2 die Aufgaben des Vereins als Prüfungsverband und als weitere Aufgaben die „Erteilung von Rat und Auskünften an die Mitglieder in genossenschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten” sowie die „Förderung der wirtschaftlichen Belange der Mitglieder”. Die im vorliegenden Satzungsentwurf enthaltene Aufgabe „Sicherung der Einlagen bei den angeschlossenen Kreditgenossenschaften” enthält die endgültige (zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldete) Satzung nicht.
Allerdings beschlossen die damaligen Mitglieder des Klägers im Dezember 1986, eine Sicherungseinrichtung für die dem Kläger angehörenden Kreditgenossenschaften zu gründen. Die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen wurden im sog. „Statut der Sicherungseinrichtung (Sicherungsfonds) des …” (im folgenden: SE-Statut) festgelegt. Der Zweck des Sicherungsfonds besteht darin, bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Kreditgenossenschaften, die dem … (Kläger) angehören, im Interesse der Einleger und Gläubiger Hilfe zu leisten (§ 1 des SE-Statuts). An dem Sicherungsfonds wirken alle dem Kläger angeschlossenen Kreditgenossenschaften mit. Eine Verpflichtung für Mitglieder des Klägers, dem Sicherungsfonds beizutreten, besteht nicht (§ 2). Die Mitglieder des Sicherungsfonds sind verpflichtet, Beiträge an den Fonds zu entrichten. Bemessungsgrundlage für diese jährlich bis zum 30. Juni zu zahlenden Beiträge der Kreditgenossenschaften ist die Bilanzposition „Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern” des letzten Jahresabschlusses vor dem Jahr der Beitragszahlung. Der Beitragssatz beträgt 2 % der Bemessungsgrundlage. Die Aufnahme in den Sicherungsfonds kann von einem einmaligen Eintrittsgeld abhängig gemacht werden, das bis zu 10 v.H. der Bemessungsgrundlage betragen kann (§ 5). Die im Fonds angesammelten Mittel sind Vermögen des … (Kläger). Die Sicherungsfondsmittel sind getrennt von seinem sonstigen Vermögen anzulegen und zu verwalten (§ 6). Die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung durch den Sicherungsfonds (§ 13). Wegen der Einzelheiten wird auf das SE-Statut vom 28. März 1987 Bezug genommen.
Nach den Angaben des Klägers im Fragebogen zur Überprüfung der Geschäftsführung für 1986 bis 1988 vom 17. April 1989 und vom 12. Mai 1989 bestand die Haupttätigkeit in diesem Zeitraum in der Beratung der angeschlossenen Mitglieder (12 Mitglieder, davon zwei Kreditinstitute) sowie in dem Bemühen, neue Mitglieder zu gewinnen. Für den Zeitraum gab der Kläger Einnahmen von jeweils 100 DM an. Aufgrund dieser Angaben stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den Kläger mit Verwaltungsakt vom 27. September 1989 als Berufsverband von der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer frei.
Am 16. November 1990 wurden für den Sicherungsfonds Einnahme-Ausgabenrechnungen für die Jahre 1987 bis 1989 vorgelegt. Danach hatte der Sicherungsfonds im Jahr 1987 Beiträge in Höhe von 221.708 DM, 1988 in Höhe von 149.719 DM und 1989 in Höhe von 307.418 DM vereinnahmt.
Bei einer daraufhin durchgeführten Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, daß die Sicherungseinrichtung (SU) lt. Statut und tatsächlicher Gestaltung als „eine unselbständige Unterabteilung des Klägers” steuerlich „in diesem Rahmen” zu erfassen sei. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Betätigung könne der Kläger nicht als Berufsverband behandelt werden. Die Sicherungseinrichtung stelle einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers dar. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sei nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. den gleichlautenden Vorschriften der anderen Steuergesetze von der Steuer befreit. Es handle sich nicht um eine Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute. Lediglich zwei von zwölf Mitgliedern des Klägers seien Kreditinstitute (bei Gründung 1 von 14). Daneben seien Vermögen und erzielte Überschüsse zunächst zinslos und ohne Sicherheiten ausgeliehen worden. Die verzinsliche Anlage des gesamten Vermögens bei der einzigen zu sichernden Bank (der … sei nicht geeignet, den Satzungszweck zu erfüllen. Die im Rahmen der Sicherungseinrichtung erhaltenen Beiträge seien keine echten steuerbefreiten...