Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitgliedes einer Bank als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Die Übernahme von Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds einer Bank, das allenfalls abstrakt gefährdet ist, durch den Arbeitgeber führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wurden, weil die Maßnahmen zumindest teilweise aus gestalterischen Gründen durchgeführt, nur teilweise bezuschusst worden sind und mit der Gewährung des Zuschusses ein erheblicher finanzieller, dauerhafter Vorteil für das Vorstandsmitglied verbunden war.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 50, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Gründe
Streitig ist, ob Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds einer Sparkasse als Arbeitslohn zu erfassen sind.
I.
Der Kläger (Kl) ist seit Februar 1990 Vorstandsmitglied der Sparkasse Seine Ehefrau, die Klin, ist nicht berufstätig. Nach den anläßlich einer Lohnsteuer-LSt-Außenprüfung bei der Bank getroffenen Feststellungen hat diese aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom Januar 1992 den Einbau verschiedener Sicherheitsmaßnahmen in dem vom Kl mit seiner Familie bewohnten in den Jahren 1966/67 erbauten Einfamilienhaus in N, entsprechend der bisherigen Vorgehensweise bei den weiteren Vorstandsmitgliedern mit 33894,50 DM bezuschußt. Dieser Betrag ist dem Kl im Jahr 1992 zum Ausgleich der von ihm verauslagten Beträge überwiesen worden, er wurde von der Bank nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der Gesamtaufwand der im Erd- und Obergeschoß im Jahr 1991 auf Veranlassung des Kl durchgeführten Baumaßnahmen einschließlich der Gesamtfassadenrenovierung betrug nach der Darstellung im Vorstandsbeschluß etwa 62722 DM. Tatsächlich lagen die Kosten darüber, da zusätzliche Aufwendungen, wie z.B. für den Einbau der Speicherfenster und Holzfensterbretter, des Seitenteils der Haustüre und der Malerarbeiten, in diese Berechnung nicht eingegangen sind. Von dem im Vorstandsbeschluß genannten Betrag entfielen 28486,24 DM auf die Baumaßnahmen im Erdgeschoß, 23136,64 DM auf die Baumaßnahmen im Obergeschoß und der Rest auf die Gesamtfassadenrenovierung. Nach dem Vorstandsbeschluß sah die Bank die Kosten für die Baumaßnahmen im Erdgeschoß in voller Höhe und für die im Obergeschoß zu 60 v.H., insgesamt 42368,22 DM, als dem persönlichen Schutz des Kl dienend an. Nach Abzug einer angemessenen Selbstbeteiligung von 20 v.H., gleich 8473,64 DM, die den durch die Baumaßnahmen geschaffenen verbesserten Schutz des privaten Vermögens abgelten sollte, ergab sich der o.a. an den Kl bezahlte Zuschußbetrag. Anlaß für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen war eine im Jahr 1982 durch einen Kriminalbezirkskommissar a.D. ausgesprochene Empfehlung und die im Januar 1991 seitens der Bauabteilung der Bank vorgenommene Prüfung. Nach den Angaben des Kl waren die bisherigen Fenster und Türen zum Zeitpunkt des Umbaus in einem hervorragenden Erhaltungszustand.
Bei der Berechnung der im Vorjahr für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzten Beträge hatte das Finanzamt (FA) den Zuschuß des Arbeitgebers von den Kl geltend gemachten Aufwendungen abgezogen. Im Streitjahr sah es dagegen den Zuschuß als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und setzte mit Einkommensteuer-ESt-Bescheid 1992 vom 16. März 1994 die ESt auf 104342 DM fest.
Hiergegen wandten sich die Kl mit dem fristgerecht eingelegten Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens setzte das FA aus anderen Gründen mit ESt-Bescheid vom 10. Mai 1994 die ESt auf 90660 DM herab. Auch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 24. Aug. 1994 sah es den Zuschuß mit folgender Begründung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an:
Es seien keine Auslagen ersetzt worden, die allein durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers bedingt gewesen seien; die Vorschrift des § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) über einen steuerfreien Auslagenersatz könne daher nicht eingreifen. Es könne zwar nicht eine gewisse Gefährdung des Kl im Hinblick auf geiselnehmende Bankräuber ausgeschlossen werden, die Gefährdung gehe aber nicht so weit, daß es im Interesse des Arbeitgebers notwendig wäre, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einbauen zu lassen. Der Kl falle nämlich unstreitig nicht in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 der polizeilichen Gefährdungsanalyse. Nur in diesem Fall sei von einer konkreten Gefährdung auszugehen, die zur Annahme eines steuerfreien Auslagenersatzes führen könne.
Der Zuschuß sei auch nicht als Sachbezug des Jahres 1992 zu erfassen. Es liege gar kein Sachbezug vor, weil die Baumaßnahmen vom Kl in eigener Regie durchgeführt worden seien. Der Zuschuß sei vielmehr nach § 11 EStG im Jahr des Zuflusses der Besteuerung zu unterwerfen.
Die B...