Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlangung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis bei einem Treuhandverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Bestreitet die Treugeberin entgegen ihrem bisherigen Vorbringen und der Eintragung im Grundbuch einen Erwerb nach § 1 Abs. 2 GREStG, so liegt zumindest ein Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) zu Recht bei einem Treuhanderwerb den Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) beim Treugeber besteuert hat. Streitig ist insbesondere, ob der zugrunde liegende Erwerb durch den Treuhänder rechtswirksam ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. November 1990 erwarb die Firma X das Grundstück in …. Der Kaufpreis betrug 47.000.000 DM. Das FA setzte mit Bescheid vom 13. März 1991 die Grunderwerbsteuer in Höhe von 940.000 DM (47 Mio. DM × 2 %) gegen die X fest. Die Grunderwerbsteuer wurde bezahlt. Die X wurde im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Die X wird beim Finanzamt A. als beschränkt steuerpflichtige Körperschaft ausländischen Rechts (§ 2 KStG) geführt.
Aufgrund von Kontrollmaterial des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … (SteuFa) wurde dem FA in 1995 bekannt, dass es sich bei der X um eine sog. Domizilgesellschaft handelt, die durch die Firma Y, … gegründet wurde. In der Folgezeit wurden die Anteile an der X abgetreten an:
S.Z |
25% |
T.U. |
20% |
E.Z |
5% |
S.U. |
25% |
S.Z. |
25% |
Die Einschaltung der X erfolgte aus Gründen der Anonymität, um die Personen, denen wirtschaftlich das Objekt zuzurechnen ist, im Allgemeinen Grundstücksmarkt nicht zu offenbaren. Die Familie Z trat gegenüber der Mitgesellschafterin T.U. durch drei Beteiligte auf, um ihr gegenüber die Majorität der Stimmen zu gewährleisten. Im Innenverhältnis war die Familie Z aber bereits vor dem Erwerb des Objekts übereingekommen, dass die Beteiligung allein Herrn S.Z. zustehen soll. Wirtschaftlich sollte das Objekt den Beteiligten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts … wie folgt zustehen:
Da die X das Grundstück im Auftrag Dritter erworben hat, sah das FA einen nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerbaren Tatbestand (Auftragserwerb) als gegeben. Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. August 1997 setzte das FA die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin als Auftraggeberin in Höhe von 968.200 DM fest. Die Bemessungsgrundlage von 48.410.000 DM errechnete es aus dem Kaufpreis von 47.000.000 DM und geschätzten Erwerbsnebenkosten von 1.410.000 DM (3 % des Kaufpreises).
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die X nie Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Das Grundbuch sei insoweit fehlerhaft.
Die X sei nicht rechtsfähig und komme somit als Träger von Rechten und Pflichten nicht in Betracht. Mangels Rechtsfähigkeit sei die Auflassung nicht wirksam zustande gekommen, so dass das nichtige Verpflichtungsgeschäft durch die ebenfalls fehlgeschlagene Übereignung nicht habe geheilt werden können. Das FA sei allein zur Entscheidung darüber berufen, ob ein grunderwerbsteuerlich erheblicher Vorgang vorliege. Ein Entscheidungsmonopol des Grundbuchamts über die Wirksamkeit von Grundstücksveräußerungsverträgen gebe es nicht. Der BFH-Beschluss vom 12. Juni 1995 II S 9/95, BStBl II 1995, 605 beziehe sich nur auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Die Klägerin habe weder durch die X noch durch den Veräußerer eine Rechtsstellung eingeräumt erhalten, die sie zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks befähigt hätte. Damit sei auch unter den Gesichtspunkten des Auftragserwerbs keine Verwertungsbefugnis vorhanden. Da das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (Erwerb der X) nicht zustande gekommen sei, könne die Klägerin auch nicht die Verwertungsbefugnis erlangt haben. Hinsichtlich ihrer Ansicht, die X sei im Inland nicht rechtsfähig, verwies die Klägerin auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. A.. Aus dem Gutachten ergäbe sich, dass der Grundstückserwerb nicht rechtswirksam zustande gekommen sei.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 6. April 1999 wird Bezug genommen (Bl. 260 FA-Akte).
Mit der Klage beantragt die Klägerin, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Mangels eines ausländischen Verwaltungssitzes sei die X in Deutschland nie rechtsfähig gewesen. Alle Geschäftstätigkeiten seien von A. ausgeübt worden. Auch wenn die Klägerin und die Veräußerin das wirtschaftliche Ergebnis des Verpflichtungsgeschäfts hätten eintreten lassen, könne § 41 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) nicht angewandt werden, weil der X als nicht existierendes Rechtssubjekt kein Verhalten zugerechnet werden könne. Das Verhalten könne nur der Klägerin selbst zugerechnet werden, so dass ein Auftra...