Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs privater Steuerberatungskosten. Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnende Steuerberatungskosten ist verfassungsgemäß (vgl. Art. 1 Nr. 3 Sofortprogramm-Gesetz v. 22.12.2005).
2. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen von Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.
3. Im Fall eines langjährigen Wohnungsleerstands (hier: 10 Jahre) stellt die bloße langjährige erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen beim Beharren des Steuerpflichtigen auf die Anforderungen hinsichtlich der Miethöhe wie der Person des Mieters keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nrn. 3, 1; Sofortprogramm-Gesetz Art. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3 Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2007
- die Aufwendungen des Klägers für seine leerstehenden Wohnungen im 1. Obergeschoss sowie im 2. Ober- bzw. Dachgeschoss seines Hauses in der … (Haus) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen sind und
- die Besteuerung der vom Kläger erklärten Kapitaleinkünfte sowie die Nichtabzugsfähigkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß sind.
Der Kläger ist Eigentümer des im Jahr …bezugsfertig gewordenen Hauses, einem nach seinem Vortrag Zweifamilienhaus mit einer Wohn- und Nutzfläche von insgesamt 261 m², aufgeteilt in
- eine Wohnung im Erdgeschoss mit 59 m²,
- eine Wohnung im 1. Obergeschoss mit 70 m² sowie
- einem Zimmer mit Bad im Dachgeschoss mit circa 60 m².
Die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses nutzt der Kläger selbst (eigengenutzte Wohnung). Die Wohnung im 1. Obergeschoss dieses Hauses (Wohnung) war nach seinen Angaben
- bis zum … an einen fremden Dritten vermietet (erzielte Monatsmiete im Jahr 1990: …) und
- seit … bis zum …1997 an seine Mutter.
Seitdem steht die Wohnung leer. Das Zimmer im Dachgeschoss des Hauses (Zimmer) wurde seit Fertigstellung des Hauses nicht vermietet.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte der Kläger u.a. einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Haus in Höhe von … EUR geltend. Hierzu gab der Kläger an, dass „die Wohnung” nicht habe vermietet werden können. Ermittelt hatte der Kläger diesen Verlust in einer der Einkommensteuererklärung beigefügten, handschriftlichen Auflistung, in der er – soweit nachvollziehbar – jeweils die der Wohnung zuordenbaren Aufwendungen zuzüglich von 77,4 % der nicht der Wohnung oder der eigengenutzten Wohnung zuordenbaren Aufwendungen für das Haus als entsprechende Werbungskosten angesetzt hatte. Außerdem erklärte der Kläger für 2007 Zinsen aus Guthaben sowie Dividenden in Höhe von insgesamt … EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Beklagte (das Finanzamt) wich im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom … (festgesetzte Einkommensteuer: … EUR) insoweit von dieser Steuererklärung ab, als es die vom Kläger geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung unter Hinweis auf fehlende Vermietungsabsicht nicht berücksichtigte.
Der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde mit der Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen. Im Rahmen des vorgehenden Einspruchsverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2003, in welchen ebenfalls die vom Kläger erklärten Verluste aus der Vermietung der Wohnung sowie des Zimmers streitig waren, hatte das Finanzamt im Haus des Klägers eine Ortsbesichtigung durchgeführt; auf den entsprechenden Aktenvermerk vom … wird verwiesen. Hiernach gab der Kläger im Rahmen dieser Ortsbesichtigung u.a. – jeweils sinngemäß – an, seit …1997 etwa alle zwei Monate Zeitungsanzeigen im … geschaltet zu haben, in denen er (zuletzt im Jahr 2005) die Wohnung für eine Monatsmiete in Höhe von …EUR kalt zur Miete angeboten habe; diese Miethöhe habe er aus dem Mietspiegel errechnet. Ihm geeignet erscheinende Mieter hätten sich jedoch nicht gemeldet. Eine Vermietung der Wohnung zu einer geringeren Miete sei nicht in Frage gekommen, ebenso wenig die Beauftragung eines Maklers. Für das Zimmer im Dachgeschoss des Hauses seien keine Zeitungsannoncen geschaltet worden, sondern nur gelegentlich un...