Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung nicht verfassungswidrig
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht gleichheitswidrig i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG und damit verfassungskonform, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b GrEStG nur ein Grundstückserwerb im Rahmen einer amtlichen Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. des BauGB, nicht aber ein Grundstückserwerb im Rahmen einer „freiwilligen” Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b, Nr. 1, Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; BauGB §§ 45, 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Grundstückserwerbe der Kläger im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
Mit notariell beurkundetem städtebaulichem Vertrag vom 28. Juli 2005 erwarben die Kläger zum Miteigentum zu gleichen Teilen Grundstücke von der Gemeinde A. Im Gegenzug übertrugen die Kläger diverse Teilflächen ihnen gehörender Grundstücke auf die Gemeinde A. Der Erwerb erfolgte jeweils im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung. Die Kläger erwarben eine Teilfläche von ca. 3.486 qm aus der FlNr. 181/209, eine Teilfläche von ca. 459 qm aus FlNr. 180, sowie eine Teilfläche von 473 qm aus FlNr. 180/2 in B, A.
Nach Tz. VI. 3. der Urkunde erfolgte ein Zahlungsausgleich für Mehr- bzw. Minderzuteilungen auf der Grundlage von 730 EUR/qm Geschossfläche. Aus der Gesamtfläche der getauschten Grundstücke von 171.759 qm und der darauf zulässigen Geschossfläche von 86.333 qm ermittelte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) einen Verkehrswert von 367 EUR/qm. Für die von den Klägern erworbene Teilfläche von 3.486 qm aus der FlNr. 181/209 ergab sich damit ein Verkehrswert von 1.279.362 EUR (3.486 qm × 367 EUR/qm); für die Teilfläche von 459 qm aus FlNr. 180 ergab sich ein Verkehrswert von 168.453 EUR; für die Teilfläche von 473 qm aus FlNr. 180/2 ergab sich ein Verkehrswert von 173.591 EUR.
Mit Bescheiden jeweils vom 19. Juni 2006 setzte das FA für den Erwerb der Kläger betreffend die FlNr. 181/209 aus einem Tauschwert von 426.454 EUR (1/3 von 1.279.362 EUR) Grunderwerbsteuer i.H.v. jeweils 14.926 EUR fest. Für den Erwerb der Kläger betreffend die FlNr. 180 setzte es mit Bescheiden ebenfalls vom 19. Juni 2006 aus einem Tauschwert von 56.151 EUR Grunderwerbsteuer i.H.v. 1.965 EUR gegen jeden Kläger fest. Mit weiteren Bescheiden vom 19. Juni 2006 setzte das FA für den Erwerb der Kläger betreffend die FlNr. 180/2 aus einem Tauschwert von 57.863 EUR jeweils Grunderwerbsteuer i.H.v. 2.025 EUR gegen die Kläger fest.
Die Einsprüche der Kläger gegen die Grunderwerbsteuerbescheide betreffend den Erwerb aus FlNr. 181/209 jeweils vom 14. Juli 2006 wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 5. April 2007, die Einsprüche gegen die Grunderwerbsteuerbescheide betreffend den Erwerb aus FlNr. 180 mit Einspruchsentscheidungen vom 10. April 2007 und die Einsprüche gegen die Grunderwerbsteuerbescheide betreffend den Erwerb aus FlNr. 180/2 mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 11. April 2007 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der Klage vom 30. April 2007 tragen die Kläger im Wesentlichen vor, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) stehe mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht in Einklang. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dass zwar nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die amtliche Umlegung, nicht aber die freiwillige Umlegung von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Zwischen der amtlichen Umlegung gem. §§ 45 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) und der auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorgenommenen freiwilligen Umlegung bestünden keine rechtlich relevanten Unterschiede, deshalb bestünden auch keine sachlichen Gründe, die eine grunderwerbsteuerliche Benachteiligung der freiwilligen gegenüber der amtlichen Umlegung rechtfertigen könnten.
Die Kläger beantragen,
den Grunderwerbsteuerbescheide gegen C D vom 19. Juni 2006 (StNr. 141/863/…, 5…, 5…), gegen E D (StNr. 141/863/5…5, 5…, 5…) und gegen F D (StNr. 141/863/5…, 5…, 5…) jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 5., 10. bzw. 11. April 2007 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. September 1988 II B 98/88, BStBl II 1988, 1008.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Grunderwerbsteuer- bzw. Rechtsbehelfsakte des FA, die Gerichtsakte, das Rechtsgutachten von Prof. Dr. G vom 12. September 2007 Bezug genommen.
Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II...