Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
1.) Nachtarbeitszuschläge können auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen als neben dem Grundlohn vereinbart angesehen werden.
2.) Der Nachweis der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit kann als erbracht angesehen werden, wenn diese zu arbeitsvertraglich bestimmt geregelten Zeiten angefallen ist und aufgrund des individuellen Arbeitszeitkontos des Arbeitnehmers nachvollzogen werden kann.
Normenkette
EStG § 3b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen i. S. d. § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin (Klin.) betreibt eine Bäckerei. Im produzierenden Bereich arbeiten ausschließlich der Gesellschaftergeschäftsführer der Klin. sowie zwei angestellte Gesellen. Gebacken wird ausschließlich in den Nachtstunden. Die Klin. unterliegt keiner Tarifbindung.
Die beiden angestellten Gesellen waren bereits Lehrlinge im Betrieb der Klin. und wurden nach Abschluss der Lehre aufgrund mündlich geschlossener Arbeitsverträge als Gesellen weiter beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug in den Streitjahren 2002 – 2004 38,5 Stunden, wobei dienstags bis donnerstags täglich von nachts halb eins bis morgens um halb neun zu arbeiten war, freitags morgens bis halb sieben und in der Nacht von Freitag auf Samstag von 22.00 Uhr bis 06.30 Uhr. Sonntag und Montag waren arbeitsfrei. Der Jahresurlaub betrug fünf Wochen. Die Gesellen bezogen eine Bruttoarbeitslohn in Höhe von zunächst 1.815 Euro, später 1.862 Euro monatlich bei 3 krankheitsbedingten Fehltagen 2002 und 2 krankheitsbedingten Fehltagen 2004 bzw. zunächst 1.567 Euro, später 1.608 Euro monatlich bei 15 krankheitsbedingten Fehltagen 2003 und 37 krankheitsbedingten Fehltagen 2004. Zu den Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung in der Steuerakte (Bl. 33 und 33R) sowie auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 89 und 96 bis 100 der GA) hingewiesen. Zusätzlich wurden für die Nachtarbeit Zuschläge von 251,04 Euro bzw. 217,81 Euro pro Monat gezahlt. Auf die schriftliche Äußerung der beiden Gesellen (Bl. 52 der GA) wird insoweit Bezug genommen. Auf den vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl. 9/10 der GA sowie Bl. 87 und 93 der GA) waren die monatlich gezahlten Nachtzuschläge separat ausgewiesen und steuerfrei belassen.
Eine Lohnsteuer (LSt)-Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.2002 – 28.02.2005 vertrat die Auffassung, dass die steuerfrei gezahlten Zuschläge für Nachtarbeit der Lohnsteuer zu unterwerfen seien. So seien die Zuschläge in gleichen monatlichen Beträgen ausbezahlt worden, eine jährliche Einzelabrechnung nach tatsächlich geleisteten Stunden jedoch nicht erfolgt. Auch sei ein Basis- bzw. Grundlohn im Wege der LSt-Außenprüfung nicht zweifelsfrei festzustellen gewesen. Zu den Einzelheiten wird auf den Bericht über die LSt-Außenprüfung vom 04.04.2005, Tz 1 (Bl. 36/37 der LSt-Akte) Bezug genommen.
Dem folgend erließ der Beklagte (Bekl.) am 14.04.2005 einen Haftungsbescheid, mit dem er die auf die durch die Klin. steuerfrei gezahlten Nachtzuschläge entfallende Steuer in Höhe von 6.619 Euro (LSt), 364,03 Euro (Solidaritätszuschlag) und 595,71 Euro (Kirchensteuer) festsetzte. Zu den Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid vom 14.04.2005 (Bl. 48/49 der LST-Akte) Bezug genommen.
Mit dem dagegen erhobenen Einspruch vom 13.05.2005 vertrat die Klin. die Auffassung, dass die steuerfrei gezahlten Zuschläge nicht die maximal zulässigen Zuschläge erreichten, und damit sowohl urlaubs- als auch krankheitsbedingte Ausfallzeiten ausreichend berücksichtigt seien. Auf die dem Einspruch beigefügte Berechnung (Bl. 3 des Hefters Einspruch) wird Bezug genommen.
Den Einspruch wies der Bekl. durch EE vom 03.11.2005 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, die gezahlten Zuschläge für Nachtarbeit könnten nicht steuerfrei belassen werden, da sie in einer einheitlich vereinbarten Vergütung enthalten gewesen seien. Es handele sich insoweit nicht um einen neben dem Grundlohn gezahlten Zuschlag.
Mit ihrer Klage vom 02.12.2005 verfolgt die Klin. ihr Begehren auf Steuerbefreiung für die gezahlten Nachtzuschläge weiter. Sie vertritt die Auffassung, aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergebe sich, dass die Nachtzuschläge neben dem Grundlohn gezahlt würden. Zweifel an der tatsächlichen Leistung der Nachtarbeit könnten durch andere Beweismittel als eine Jahresabrechnung widerlegt werden. Die Klin. legte zum Nachweis der krankheitsbedingten Fehltage der angestellten Gesellen Kopien der entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor (Bl. 89 und 96 bis 100 der GA).
Die Klin. beantragt,
den Haftungsbescheid vom 14.04.2005 sowie die EE vom 03.11.2005 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine EE und verweist ...