Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerpflicht einer Witwenrente und des Zugewinnausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine aufgrund der Gesellschafterstellung des Ehemannes vertraglich begründete und auf die Witwe teilweise übergegangene Rente ist ein erbschaftsteuerpflichtiger Vermögensvorteil im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
2) Eine rückwirkend vereinbarte Zugewinnausgleichsforderung der begünstigten Witwe mindert den steuerpflichtigen Erwerb nach § 5 Abs. 1 ErbStG nicht.
3) § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
Normenkette
ErbStG § 5 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 3 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine der Klägerin (Klin.) gezahlte Witwenrente sowie der ihr zustehende Zugewinnausgleich der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 4 ErbStG).
Am 24.02.1998 verstarb der Ehemann der Klin., den sie zu einer Quote von 52 % beerbte. Die Eheleute waren seit 1961 verheiratet. Den zunächst vereinbarten Güterstand der Gütertrennung beendeten die Eheleute durch Vertrag vom 16.12. 1981 und vereinbarten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. Bl. 79, 80 der Steuerakte). Durch Vertrag vom 03.12.1989 bestimmten sie, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend seit dem Tag der Eheschließung gelten sollte (vgl. Bl. 82, 83 der Steuerakte).
Der Erblasser war seit dem 09.10.1945 neben seinen Eltern Gesellschafter der X… GmbH. Bis zum 01.09.1971 hielt der Erblasser einen Gesellschaftsanteil i. H. v. 24 %, seine Mutter einen Gesellschaftsanteil in gleicher Höhe und sein Vater einen Gesellschaftsanteil i. H. v. 52 %. Seit dem 02.09.1971 war der Erblasser Mehrheitsgesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil i. H. v. 76 % und seit dem 15.07.1975 Alleingesellschafter. Bereits seit 1960 war der Erblasser berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten, unterlag dabei allerdings den Beschränkungen des § 181 BGB. Sein Vater verfügte über die entsprechenden Befugnisse.
Durch notarielle Vereinbarung vom 09.02.1952 fassten der Erblasser und seine Eltern den Gesellschaftsvertrag der X… GmbH in § 11 dahingehend, dass der Erblasser eine lebenslängliche Anstellung als technischer Leiter des Betriebes erhielt und ihm für den Fall der Arbeitsunfähigkeit eine monatliche Rente i. H. v. 400 DM zugesagt wurde. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Vertrages vom 09.02.1952 (Bl. 367/369 der Steuerakte-Band Rechtsbehelfsverfahren) Bezug genommen. Auf Grund der damals bestehenden ertragsteuerlichen Regelungen wurden die auf Grund dieser Pensionszusage gebildeten Rückstellungen steuerlich nicht anerkannt. In der Folge erging ein Gesellschafterbeschluss, wonach sämtliche Pensionszusagen an die Gesellschaftergeschäftsführer aufzuheben waren. Auf den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der X… GmbH zum 31.12.1959 (Bl. 222 der Steuerakte Bd. I) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.05.1970 teilte die X… GmbH der Klin. mit, auf Veranlassung der Geschäftsführung könne ihr nunmehr die feste Zusicherung gegeben werden, dass ihr im Falle des Ablebens des Erblassers eine Witwenpension in Höhe von 60 % v.60 % = insgesamt 36 % vom letzten Grundgehalt des Erblassers zu zahlen sei (vgl. Kopie des Schreibens vom 20.05.1970, Steuerakte-Band Rechtsbehelfsverfahren, Rubrik „Pension”).
Im Geschäftsführerdienstvertrag des Erblassers mit der X… GmbH vom 02.01.1978 wurde die vertragliche Regelung von 1952 zur Arbeitsunfähigkeitsrente aufgehoben. Laut § 6 dieses Vertrages sollte die Klin. 60 % der Mannespension als Witwenpension erhalten. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des Geschäftsführeranstellungs- und Pensionsvertrages vom 02.01.1978 (Bl. 372/373 der Steuerakte – Band Rechtsbehelfsverfahren) Bezug genommen. Die Klin. war zu keiner Zeit bei der X… GmbH als Arbeitnehmerin beschäftigt.
In der Erbschaftsteuererklärung verwies die Klin. auf die bestehende Zugewinngemeinschaft und berechnete den Zugewinn von Beginn der Ehe an mit 52.172.203 DM. Außerdem gab sie an, eine Witwenpension durch die X… GmbH in Höhe von 19.212 DM monatlich zu erhalten. Durch Bescheid vom 10.09.1998 setzte der Bekl. die Erbschaftsteuer für die Klin. auf Grund eines steuerpflichtigen Erwerbes in Höhe von 34.537.800 DM auf 9.134.173 DM fest. Dabei berücksichtigte der Bekl. die Witwenpension mit 2.774.366 DM als steuerpflichtigen Erwerb. Die Begünstigung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klin. lehnte er unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ab, da sich nach überschlägiger Berechnung des Anfangsvermögens im Zeitpunkt der Vereinbarung des Zugewinnausgleichs 1981 kein Zugewinnausgleichsanspruch der Klin. zum Todeszeitpunkt ergebe. Zu den Einzelheiten der Steuerfestsetzung wird auf den Bescheid vom 10.09.1998 nebst den dazugehörigen Anlagen (Bl. 301 – 309/341-342 der Steuerakte Bd. I) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschei...