rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1985 bis 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Verwaltungsratsvergütungen einer Schweizer Aktiengesellschaft als Einkünfte aus selbständiger Arbeit der inländischen Besteuerung unterliegen.
Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren mit 231.900 sfr, das entspricht 13,8% des Grundkapitals von 1,68 Mio. sfr, an der U Holding AG mit Sitz in Glarus/CH beteiligt. Die wirtschaftliche Betätigung der U AG beschränkt sich auf die Holdingfunktion für die ausländischen Produktions- und Vertriebsgesellschaften ihrer Schwestergesellschaft T GmbH, Unna.
Die U Holding AG und die T AG, beide mit Sitz in H/CH, sind Zwischengesellschaften i.S.d. §§ 8 ff Außensteuergesetz (AStG).
In den Streitjahren war der Kl. neben anderen Steuerinländern Mitglied des Verwaltungsrats der U AG. Die Bestellung zum Verwaltungsrat erfolgte im Juli 1984. Als weitere Mitglieder des Verwaltungsrates wurden die in Unna ansässigen Geschäftsführer (Gf.) der T GmbH bestellt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde der Schweizer Staatsbürger Herr X, Zürich, als Mitglied des Verwaltungsrats und Delegierter bestellt. Das Verwaltungsratsmitglied X war bis Mitte 1984 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der U AG.
Die Aufgaben des Verwaltungsrats der U AG sind in den Art. 14 bis 19 ihrer Statuten festgelegt. Die Statuten enthalten folgende Bestimmungen:
- In die Kompetenz des Verwaltungsrates fallen alle Angelegenheiten, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
- Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und bestimmt für jede Amtsdauer einen Präsidenten. Er versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlußfähigkeit setzt die Anwesenheit oder schriftliche Stimmabgabe von mindestens 2 Mitgliedern voraus.
- Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen oder zur Führung der laufenden Geschäfte Direktoren ernennen.
Zum Geschäftsführer mit umfassender Geschäftsführungsbefugnis hatte der Verwaltungsrat das Verwaltungsratsmitglied Herrn X, …, ernannt.
Ihm oblag die Erledigung der laufenden Geschäfte und Verwaltungsaufgaben in der Schweiz.
Eine Satzung des Verwaltungsrates oder Anstellungsverträge mit Direktoren oder Geschäftsführern wurden von den Kl. nicht vorgelegt.
Anteilseigner der Tochter- und Enkelgesellschaften der U AG waren der Kl. und die weiteren inländischen Verwaltungsräte. Die Geschäftsführung der Tochter- und Enkelgesellschaften im In- und Ausland oblag ebenfalls dem Kl. und den inländischen Mitgliedern des Verwaltungsrats. Aufgrund einer internen Kompetenzverteilung war den inländischen Verwaltungsräten jeweils die Führung mehrerer ausländischer Tochter- und Enkelgesellschaften übertragen worden. Ein weiteres inländisches Mitglied des Verwaltungsrats war jeweils als Stellvertreter in der Geschäftsführung bzw. Verwaltungsrat der in- und ausländischen Tochtergesellschaften bestellt.
Verwaltungsratssitzungen der U AG fanden überwiegend im Rahmen sog. Geschäftsleitersitzungen statt. Teilnehmer dieser Sitzungen waren der Kl. und die weiteren inländischen Verwaltungsräte. Nach den vorgelegten Protokollen dieser Sitzungen wurden Fragen der Geschäftsführung der einzelnen Tochtergesellschaften behandelt, übergreifende Konzernführungsaufgaben entschieden, von einzelnen Mitgliedern der Geschäftsleitung vorbereitete Firmenkäufe, Fusionen und jointventures geprüft und entsprechende Entscheidungen getroffen und das gesamte Finanz- und Krisenmanagement des Konzerns durchgeführt.
Nach den vorgelegten Unterlagen wurden gesonderte Verwaltungsratssitzungen nur vereinzelt durchgeführt. Verwaltungsratsprotokolle über Sitzungen des Verwaltungsrats wurden erst ab dem Jahre 1989 erstellt.
Für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied wurden dem Kl. von der U AG als Honorare bzw. Sonderzahlungen deklarierte Vergütungen in folgender Höhe gezahlt:
Vermerk: Berichtigt et. Berichtigungsbeschluss des Finanzgerichtsmünster vom 17.3.99, sich anliegender Beschlussmünster
Lammerding, Regierungsinspektion als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
1985 |
DM |
10.581 |
1986 |
DM |
34.930 |
1987 |
DM |
34.705 |
1988 |
DM |
28.646 |
1989 |
DM |
38.942 |
1990 |
DM |
45.626 |
1991 |
DM |
60.313 |
An die anderen inländischen Verwaltungsratsmitglieder wurden Verwaltungsratsvergütungen in ähnlicher Höhe gezahlt.
Die an den Schweizer Verwaltungsrat und Delegierten X gezahlten Vergütungen lagen bei ca. 10.000 DM pro Jahr.
Die Verwaltungsratsvergütungen des Kl. wurden in der Schweiz einem Quellensteuerabzug in Höhe von 20% der Bruttovergütungen unterworfen.
In den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für die Streitjahre erklärte der Kl. die ihm zugeflossenen Vergütungen für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied der U AG als solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
Bei den Kl. wurde am 17.07.1992 mit einer Betriebsprüfung (Bp) begonnen, die mit der Schlußbesprechung am 03.11.1993 abgeschl...