Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz bei Partyservice
Leitsatz (redaktionell)
Stellt ein Partyservice seinem Kunden gleichzeitig mit der Speisenanlieferung auch Geschirr und Besteck zur Verfügung, handelt es sich dabei nicht um eine steuerbegünstigte Lieferung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9 S. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, welche Umsätze eines Partyservices im Jahr 2000 dem Regel- oder dem ermäßigten USt-Satz unterliegen, und ob – für sämtliche Streitjahre (1998 bis 2000) – im Rahmen von Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle eine zutreffende Aufteilung der Entgelte für mit dem ermäßigten bzw. für mit dem Regelsteuersatz zu versteuernde Umsätze vorliegt.
Die Klägerin (Klin.) betrieb in den Streitjahren eine Viehschlachtung und den Verkauf der Schlachtprodukte durch eine Fleischerei mit verschiedenen Verkaufsstellen sowie einen Partyservice. Im Rahmen einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom 21.05.2003, Tz. 2.1) stellte der Prüfer u.a. neben Mängeln im Bereich ihrer Kassenführung – u.a. fehlende Aufbewahrung der Z-Bons aller Filialen – fest, dass die Klin. im Rahmen ihres Partyservices Essenslieferungen in verschlossenen Warmhalteschalen selbst dann mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert hatte, wenn sie zugleich auf jeweiligen Kundenwunsch hin Geschirr und Besteck, Partytische und auch Personal beigestellt hatte, wobei sie für die Beistellung von Geschirr und Besteck zumindest teilweise ein zusätzliches Entgelt berechnete. Nur soweit die Essenslieferungen mit Beistellung von Geschirr und Besteck bzw. mit Stehtischen oder Personal verbunden waren, vertrat der Prüfer die Auffassung, dass diese Umsätze ab dem Streitjahr 2000 dem Regelsteuersatz unterlagen (Tz. 2.3). Berichtsgemäß erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 30.07.2003 geänderte USt-Bescheide 1998 bis 2000.
Gegen die Bescheide legte die Klin. Einspruch ein. Sie wandte sich zum einen insoweit gegen die Besteuerung der Partyserviceumsätze mit dem Regelsteuersatz, soweit sie neben der Essenslieferung den Kunden Besteck und Geschirr beigestellt hatte. Als Begründung führte sie an, die reine Beistellung von Geschirr und Besteck sei eine unselbständige Nebenleistung zu der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Essenslieferung. Ferner begehrte sie zum anderen eine geänderte Aufteilung der Entgelte für die dem ermäßigten und dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze mit der Begründung, im Rahmen einer 1990 durchgeführten USt-Sonderprüfung habe der Prüfer ihren für Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle angewendeten Aufteilungsschlüssel als zutreffenden Maßstab zur vereinfachten Aufzeichnung der den unterschiedlichen Steuersätzen unterliegenden Umsätze anerkannt. Ihr sei es nicht zuzumuten gewesen, die Aufteilung der Umsätze in solche, die dem Regelsteuersatz unterlägen, und solche, die dem ermäßigten Steuersatz unterlägen, lückenlos zu belegen, selbst wenn das verwendete Kassensystem eine solche lückenlose Aufteilung ermöglicht haben sollte. Entsprechend habe sie die Umsätze ihrer Filiale M zu 1/3 dem vollen und zu 2/3 dem ermäßigten Steuersatz unterworfen, was nachfolgende Betriebsprüfungen nicht beanstandet hätten. Ab 2003 habe sie ein neues Kassensystem eingerichtet, das eine bessere Beurteilung der Umsätze hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Steuersatzes ermögliche und im Vergleich zum vorher verwendeten Kassensystem Falscheinbuchungen minimiere. Aufgrund dieses neuen Systems hätten sich die bisherigen schätzweisen Entgeltaufteilungen als fehlerhaft erwiesen und müssten deshalb berichtigt werden. Die Umsätze ihrer Filiale im … in C habe sie zu Gunsten eines höheren, dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsatzanteils angepasst, während sie in der Filiale M diese Anpassung zu Gunsten eines höheren, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatzanteils bisher nicht vorgenommen habe, obwohl dies zu ihrer steuerlichen Entlastung führe. Diese nach den Erkenntnissen aufgrund des ab 2003 angewandten Kassensystems gebotene Anpassung sei im Rahmen des Einspruchsverfahrens nachzuholen.
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 30.04.2004).
Am 26.05.2004 ging beim Senat eine von den Prozessvertretern (P). unter dem 24.05.2004 gefertigte Klageschrift ein, in deren Rubrum Herr O als Kläger und das FA als Beklagte bezeichnet werden. Sodann heißt es: „Namens und in Vollmacht des Klägers – Vollmacht anbei – erheben wir Klage und werden beantragten, 1. die Bescheide über die Umsatzsteuer 1998 bis 2003 vom 30.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2004 aufzuheben und entsprechend unseres Einspruchantrags vom 15.08.2003 Umsatzsteuer in nachfolgender Höhe festzusetzen: …” Zur Begründung verwiesen die P. auf die der Klageschrift in Anlage beigefügten Einspruchsbegründungen vom 15. und 21.08. sowie 23.09.2003, die...