Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für N. ab Januar 1997
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) Einspruch gegen einen Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld eingelegt hat.
Mit Bescheid vom 25.09.1997 hob der Beklagte (Bekl.) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn N. mit Wirkung ab Januar 1997 auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag erinnerte der Bekl. den Kl. an die bereits mit Schreiben vom 22.05.1997 und vom 22.07.1997 angeforderte Ausbildungsbescheinigung und des Nachweises über das Einkommen von N. in 1996.
Am 06.10.1997 ging beim Bekl. eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 01.10.1997 über die Fortdauer der Berufsausbildung und eine Kopie der Lohnsteuerkarte 1996 des Sohnes ein. Der Bekl. wertete dieses Schreiben als Einspruch gegen den Bescheid vom 25.09.1997. Mit Einspruchsbescheid vom 19.06.1998 wies er den Einspruch mit der Begründung zurück, der Sohn N. habe im Jahre 1997 Einkünfte und Bezüge von mehr als 12.000 DM erzielt. Ein ab 01.04.1997 vereinbarter Gehaltsverzicht sei gemäß § 32 Abs. 4 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich unbeachtlich.
Mit der Klage behauptet der Kl., er habe gegen den Bescheid vom 25.09.1997 beim Bekl. persönlich mündlich zur Niederschrift Einspruch eingelegt. Er vertritt außerdem die Ansicht, sein Sohn habe nicht i. S.v. § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG auf Teile des ihm zustehenden Ausbildungsgehaltes verzichtet. Sein Ausbilder habe vielmehr aufgrund schlechter schulischer Leistungen seines Sohnes die Ausbildungsvergütung um 20 % gekürzt. Ein Wahlrecht seitens des Sohnes habe nicht bestanden.
Der Kl. beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 25.09.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 19.06.1998 ab Januar 1997 Kindergeld für den Sohn N. zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bestehe nicht.
Die Klage ist unbegründet.
Der Aufhebungsbescheid vom 25.09.1997 kann nicht mehr geändert werden, da er bestandskräftig geworden ist.
Der Senat konnte nicht die erforderliche volle Überzeugung gewinnen, daß der Kl. gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 357 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) beim Bekl. zur Niederschrift Einspruch eingelegt hat. Ein entsprechendes Protokoll befindet sich nicht in den Kindergeldakten des Bekl. Auch hat der Kl. nicht subsantiiert angegeben bzw. angeben können, an welchem Tag und bei welchem Bearbeiter des Bekl. die behauptete Einspruchseinlegung erfolgt sein soll. Der Senat sieht daher keine Veranlassung und keine Möglichkeit, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Die am 06.10.1997 vorgelegte Ausbildungsbescheinigung vom 01.10.1997 stellt – anders als vom Bekl. angenommen – keinen Einspruch gegen den Bescheid vom 25.09.1997 dar.
Zwar soll § 357 AO eine möglichst formfreie Einleitung eines Einspruchsverfahrens gewährleisten, so daß der Ausdruck „Einspruch” nicht notwendig ist. Ein Einspruchsschreiben muß aber zumindest erkennen lassen, daß der Empfänger mit einem Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung nicht einverstanden ist und Nachprüfung begehrt.
Das ist hier nicht der Fall. Der Bescheinigung vom 01.10.1997 läßt sich weder entnehmen, wer sie eingereicht hat, noch daß sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Sie wurde offensichtlich lediglich aufgrund der Anforderung durch den Bekl. vom 22.05.1997 und der entsprechenden Erinnerungen vom 15.07.1997 und 25.09.1997 beim Bekl. eingereicht.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob trotz der im Berufsausbildungsvertrag vom 21.11.1994 vereinbarten Ausbildungsvergütungen kein Gehaltsverzicht im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung.
Fundstellen