Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldstreitigkeiten

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen VI R 32/99)

 

Tenor

I. Unter Aufhebung des Bescheides über die Ablehnung und Nullfestsetzung vom 23. Juli 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 31. März 1998 wird das Kindergeld für die Monate Juli bis Dezember 1997 auf 1.320,00 DM (6 × 220,00 DM) festgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch für das 2. Halbjahr 1997.

Die am 29. Juni 1979 geborene Tochter der Klägerin, … ist am 28. Juni 1997 volljährig geworden. Die Tochter befand sich im gesamten Jahr 1997 in Berufsausbildung zur Köchin. Als Ausbildungsvergütung erhielt Janet von Januar bis Dezember 1997 insgesamt einen Bruttobetrag in Höhe von 15.171,00 DM, davon entfielen auf den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres 6.835,50 DM (1.083,53 DM × 2 Monate und 1.167,11 DM × 4 Monate) laufende Ausbildungsvergütung und zusätzlich ein Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von 1.584,05 DM. Die gesamten Werbungskosten für das Jahr 1997 betrugen 3.355,00 DM. Für die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs gewährte der Beklagte Kindergeld in Höhe von 220,00 DM monatlich, insgesamt 1.320,00 DM (6 Monate × 220,00 DM). Nachdem die Bewilligung des Kindergeldes durch den Beklagten wegen Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter im Monat Juni 1997 aufgehoben wurde, beantragte die Klägerin unter dem 7. Juli 1997 die Weitergewährung des Kindergeldes. Sie legte hierzu eine Ausbildungsbescheinigung vor, aus der nicht nur die voraussichtliche Ausbildungsdauer (bis 31. August 1999) hervorging, sondern gleichzeitig die monatlichen Ausbildungsvergütungen bzw. die zusätzlichen Leistungen. Mit Bescheid vom 23. Juli 1997 lehnte der Beklagte den Antrag auf Weitergewährung des Kindergeldes ab und setzte das Kindergeld auf 0 DM fest. Zur Begründung ist angeführt, dass das zu berücksichtigende Einkommen der Monate Juli bis Dezember 1997 voraussichtlich den anteiligen Freibetrag von 6.000,00 DM übersteige. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie einen Antrag auf Neufestsetzung nach § 175 AO stellen könne, falls sich nach Ablauf des Jahres ergeben sollte, dass das Einkommen des Kindes die jährliche Einkommensgrenze nicht überschreite. Mit der unter dem 18. Dezember 1997 erstellten Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes sowie der beigefügten Erklärung zu den Werbungskosten beantragte die Klägerin diese Neufestsetzung. Mit Bescheid vom 6. Januar 1998 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag ab und führte aus, dass das Einkommen des Kindes von Juli bis Dezember 1997 voraussichtlich den anteiligen Freibetrag von 6.000,00 DM übersteige.

Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung an, dass die Tochter für die Monate Juli bis Dezember 1997 einschließlich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes einen Gesamtbetrag von 8.419,55 DM erhalten habe. Unter Berücksichtigung der anteiligen Werbungskosten (1.862,00 DM) sei ein Bruttoeinkommen von insgesamt 6.557,55 DM zugrunde zu legen. Dieser Betrag überschreite die Grenze von 6.000,00 DM, so dass für die 2. Jahreshälfte 1997 kein Kindergeldanspruch bestehe. Die Einspruchsentscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. April 1998 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17. April 1998 bei Gericht eingegangenen Klage, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorträgt: Das Finanzgericht Nürnberg habe entschieden, dass im Falle der ganzjährigen Ausbildung eines Kindes in dem Jahr, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollende, die gesamten Einkünfte und Bezüge dieses Jahres bei der Ermittlung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze von 12.000,00 DM überschritten werde, zu berücksichtigen seien. Das Gericht habe dazu ausgeführt, dass in Fällen der ansteigenden Ausbildungsvergütung trotz ganzjähriger Ausbildung in der Regel Kindergeld zu versagen sei, weil die Einkünfte während des gesamten Jahres weniger als 12.000,00 DM betragen hätten, jedoch die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bezogenen Einkünfte über der maßgeblichen Einkünftegrenze lägen. Dies stehe im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention, in allen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im gesamten Jahr vorlägen, den Kindergeldanspruch zu sichern, wenn das Existenzminimum nicht erreicht werde. Im Streitfall betrage unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung die Summe der Einkünfte und Bezüge 11.816,00 DM. Allerdings sei gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg unter dem Aktenzeichen VI R 32/98 eine Revision anhängig.

Insoweit werde, das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Unabhängig davon sei der Klage aber auch sta...

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