Revision eingelegt (BFH IV R 26/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gewerbesteuerbefreiung für originär gewerblich tätige Besitzgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist die Besitzgesellschaft nicht gemäß § 3 Nr. 20 GewStG zu befreien, wenn sie neben ihrer Eigenschaft als Besitzgesellschaft selbst originär gewerblich tätig ist (durch die Ausübung der Geschäftsführung durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter).
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b), § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1; AO § 67 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Gewerbesteuer befreite Tätigkeit eines Betriebsunternehmens innerhalb einer Betriebsaufspaltung auch zur Gewerbesteuerfreiheit des kraft Rechtsform gewerblich tätigen Besitzunternehmens führt.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG tätig, Komplementärin ist die Firma B-Klinik Betriebs-GmbH (im Folgenden: GmbH). Zwischen beiden Unternehmen liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Soweit die Anteile an der GmbH im Eigentum von Gesellschaftern der Klägerin stehen, sind diese Sonderbetriebsvermögen der Klägerin. Neben der Komplementär-GmbH waren im Streitjahr 2007 9 Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. Nach dem Tod des Gesellschafters H am 14. Dezember 2009 erhöhte sich die Anzahl der Gesellschafter auf 16.
Die Klägerin verpachtet Betriebsgebäude einschließlich allen Inventars an die GmbH, welche darin eine Klinik für die Behandlung von Krebserkrankungen führt. Zumindest bis zum Jahr 2006 unterhielt die Klägerin im Klinikgebäude eine Cafeteria sowie einen Übernachtungsbetrieb für Gäste und Angehörige der Patienten. Sie handelte mit medizinischen Geräten, Einrichtungen und ähnlichem oder vermietete diese.
In ihren am 10. November 2011 abgegebenen Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2007-2009 gab die Klägerin als Art des Unternehmens "Verpachtung" an.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 2007-2009 vom 1. Dezember 2011 setzte der Beklagte für 2007 einen Gewerbesteuermessbetrag von 17.715 €, für 2008 von 4490 € und für 2009 von 2971 € fest.
Mit ihrem Einspruch gegen die Bescheide vertrat die Klägerin die Auffassung, sie sei als Besitzgesellschaft nach § 3 Nummer 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sei gemäß dem Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00) die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf die Besitzgesellschaft auszudehnen. Eine Infektion der Gewerbesteuerbefreiung durch die von der Klägerin betriebene Cafeteria oder sonstige gewerbliche Aktivitäten bezüglich des Betriebes finde nicht statt. Gewerbebetriebe, die zu einer tatsächlichen Gewerbesteuerschuld innerhalb der Klägerin geführt hätten, seien nicht geführt worden. Die Befreiung von der Gewerbesteuer sei nicht an die Rechtsform des Betriebs bzw. des Vermietungsbetriebes gebunden. Allein die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nummer 20 GewStG sei maßgebend. Die Verwaltung habe dies auch akzeptiert. Dies ergebe sich aus einer Verfügung der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 10. Oktober 2010 sowie einem Schreiben an die Klägerin vom 27. Januar 2011, in dem die Landesfinanzdirektion die Auffassung der Klägerin mittrage, dass eine Steuerbefreiung für Betriebsunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform greife. Hierauf werde verwiesen (Blatt 23 und 25 der Prozessakten).
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2012 wurde der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verweigerte die Steuerbefreiung, da die Klägerin aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sei und nicht wegen einer bestehenden Betriebsaufspaltung. Im zitierten Urteil des BFH habe es sich bei dem Besitzunternehmen um eine Einzelfirma gehandelt. Dort habe erst die Betriebsaufspaltung die Einkünfte der Besitzgesellschaft in gewerbliche gewandelt. Damit sei eine Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen auf das Besitzunternehmen bei Prüfung der Steuerbefreiung möglich gewesen. Eine Merkmalsübertragung komme nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08) auch nicht hinsichtlich einer (gewerblich geprägten) Schwestergesellschaft -außerhalb einer Betriebsaufspaltung- in Betracht, die Grundstücke an eine nach § 3 Nummer 20 c GewStG befreite Personengesellschaft überlasse.
Auch innerhalb einer Organschaft, in der die Organträgerin von der Gewerbesteuer befreit sei und in der eine Organgesellschaft gewerblich tätig sei, müsse die Organträgerin den an sie abgeführten Gewinn trotz der für ihre Tätigkeit gewährten Gewerbesteuerbefreiung versteuern.
Die Klägerin sei nicht nur aufgrund ihrer Rechtsform gewerblich tätig, sondern sie betreibe in ihren Räumen einen Kiosk. Allein dies führe zur Infizierung und zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einkünfte der Klägerin. Aus einer Verfügung der LFD Thüringe...