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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 2.4.2 Aufschiebend bedingter Erwerb (§ 4 BewG)

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 33

Nach § 4 BewG werden Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Unter einer aufschiebenden Bedingung erworbene Wirtschaftsgüter gelten daher bis zum Bedingungseintritt als nicht erworben. Im Erbschaftsteuerrecht sind aber vorrangig die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 ErbStG zu beachten.

 

Rz. 34

Für den Fall des Erwerbs von Todes wegen regelt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG die Entstehung der Steuer in Fällen bedingten, befristeten oder betagten Erwerbs in 2 Fallgruppen. Die 1. Gruppe betrifft die Fälle, in denen der Erwerb als solcher aufschiebend bedingt, betagt oder befristet ist. Die 2. Gruppe betrifft die Fälle des (unbedingten) Erwerbs aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche. Der Begriff der Betagung ist nicht im zivilrechtlichen Sinne – d. h. als hinausgeschobene Fälligkeit eines Anspruchs – zu verstehen[1]; ein betagter Rechtserwerb liegt vielmehr nur vor, wenn dieser erst von einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ab Rechtswirkungen äußert, z. B. weil die Fälligkeit einer Kapitalforderung so unbestimmt ist, dass sie rechnerisch nicht abgezinst werden kann.[2]

 

Rz. 35

Einen aufschiebend bedingten Erwerb gibt es bei der Erbeinsetzung nur für den Nacherben[3]; bei einem Vermächtnis[4] oder einer Schenkung auf den Todesfall[5] ist eine aufschiebende Bedingung ohne Weiteres zulässig.[6] Der Fall des unbedingten Erwerbs eines bedingten Anspruchs liegt vor, wenn der Erblasser einen Gegenstand unter einer im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung erworben hat; der unbedingte Erwerb eines betagten Anspruchs kann gegeben sein, wenn in der Person des Erblassers Steuererstattungsansprüche entstand...

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