Rz. 409
Nach § 8 Nr. 10 GewStG sind die ausschüttungs- und abführungsbedingten Gewinnminderungen hinzuzurechnen. Der Umfang der Hinzurechnung bestimmt sich nach der Höhe der Gewinnminderung i. S. d. § 8 Nr. 10 GewStG.[1] Nicht maßgebend ist der tatsächliche Verlust.
Rz. 410
§ 8 Nr. 10 GewStG setzt die tatsächliche Anwendung von § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG voraus. Lagen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften zwar vor, wurde die Kürzung aber unterlassen, ist § 8 Nr. 10 GewStG nicht anzuwenden.[2] Für eine Hinzurechnung besteht kein Grund, da die Ausschüttung Teil des Gewerbeertrags ist.
Rz. 411
Ist der Gewinn trotz fehlender Voraussetzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG um die Ausschüttung gekürzt worden, kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 GewStG ebenfalls nicht in Betracht.[3] Seinem Wortlaut entsprechend erfasst § 8 Nr. 10 GewStG fehlerhafte Kürzungen nicht.
Rz. 412
Nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung erfolgte Teilwertzuschreibungen sind auch dann im Gewerbeertrag zu erfassen, wenn die Teilwertabschreibung nach § 8 Nr. 10 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden ist.[4] Hintergrund ist, dass den §§ 8, 9 GewStG kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zugrunde liegt, wonach Doppelbe- oder -entlastungen zu vermeiden sind. Wertaufholungen wirken auch nicht auf den Zeitpunkt der Teilwertabschreibung zurück. Sie stellen kein rückwirkendes Ereignis dar. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist ausgeschlossen.[5] Des Weiteren ist der um die Wertaufholung erhöhte Gewerbeertrag auch nicht in Höhe der Wertaufholung durch eine umgekehrte Anwendung von § 8 Nr. 10 GewStG zu mindern.[6]
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