Rz. 102

Für die Berechnung der abzugsfähigen Beitragsrückerstattungen sind schließlich von den Beitragseinnahmen (Rz. 95ff.) noch die anteilig abziehbaren und nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu kürzen. Da die abziehbare Beitragsrückerstattung bei Vorliegen verschiedener Versicherungszweige für jeden Versicherungszweig gesondert zu ermitteln ist, sind die Aufwendungen den jeweiligen Beitragseinnahmen des Versicherungszweigs zuzuordnen, mit dem sie in Zusammenhang stehen. Die Beiträge sind der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen. Da diese nach den Rechnungslegungsvorschriften in ein finanz- und ein versicherungstechnisches Geschäft und innerhalb des versicherungstechnischen Geschäfts nach Versicherungszweigen aufzugliedern ist, kann die in der Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommene Zuordnung der Betriebsausgaben zum finanztechnischen Geschäft und den einzelnen Versicherungszweigen des versicherungstechnischen Geschäfts im Allgemeinen für steuerliche Zwecke unverändert übernommen werden.

 

Rz. 103

Fallen Kosten an, die keinem Geschäftszweig unmittelbar zugeordnet werden können, muss eine Aufteilung nach einem sachgerechten Schlüssel erfolgen, die der Verursachung Rechnung trägt. KSt und GewSt sind nach dem Verhältnis der Überschüsse dem finanztechnischen Geschäft und den einzelnen Versicherungszweigen des versicherungstechnischen Geschäfts zuzuordnen.[1]

 

Rz. 104

Abzuziehen sind nach der ausdrücklichen Anordnung in § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG auch Versicherungsleistungen, Zuführungen zu Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten.

[1] RFH v. 9.1.1940, I 71/39, RStBl 1940, 436.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge