Rz. 10
§ 13 UmwStG ist ebenfalls nicht anzuwenden, soweit die Verschmelzung zu einer Wertverschiebung zwischen verschiedenen Anteilseignern führt, ein Anteilseigner der übertragenden Körperschaft also nicht wertadäquat/-verhältniswahrend an der übernehmenden Körperschaft beteiligt wird.[1] Ohne Ausgleichsleistung (Rz. 9) kann je nach Konstellation insoweit eine vGA oder verdeckte Einlage bzw. – soweit natürliche Personen begünstigt sind – eine freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder ein Fall von § 7 Abs. 8 ErbStG vorliegen.[2] Zugewendet werden bei vGA, verdeckter Einlage und freigiebiger Zuwendung jeweils (Teil-)Anteile.[3] Daher ist die vE für natürliche Personen als Anteilseigner nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG stpfl.[4]
Rz. 11
Zu einer vGA (oder verdeckten Einlage) an (bzw. durch) den Gesellschafter einer Tochter-Kapitalgesellschaft kann es bspw. kommen, wenn (i) die Tochter-Kapitalgesellschaft als Anteilseignerin der übertragenden Körperschaft eine geringere (= vGA) bzw. höhere (= vE) Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft erhält als ihr wertmäßig zusteht und (ii) der Gesellschafter der Tochter-Kapitalgesellschaft zugleich auch an der übernehmenden Körperschaft beteiligt ist.[5]
Eine freigiebige Zuwendung kann etwa vorliegen, soweit eine natürliche Person als Anteilseigner der übertragenden Körperschaft eine den Wert ihrer untergehenden Anteile übersteigende Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft erhält.[6] Wird der Wert umgekehrt nicht erreicht, soll möglicherweise ein Fall von § 7 Abs. 8 ErbStG zugunsten einer natürlichen Person als Anteilseigner der übernehmenden Körperschaft vorliegen.[7]
Rz. 12
Von vornherein ausgeschlossen sind Wertverschiebungen bei der Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften[8], sodass unschädlich auch eine wertinadäquate Kapitalerhöhung vorgenommen oder gänzlich darauf verzichtet werden kann (s. a. Rz. 5f.).
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