Rz. 85
Die Anrechnung der Vorbesitzzeiten und der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden gelten nach § 23 Abs. 1 UmwStG grundsätzlich auch dann, wenn die übernehmende Gesellschaft im Einbringungszeitpunkt einen Zwischenwert ansetzt.
Rz. 86
Im Fall eines Zwischenwertansatzes gelten nach § 23 Abs. 3 S. 1 UmwStG die Rechtsfolgen des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung jedoch mit der zusätzlichen Maßgabe, dass
- die Absetzungen nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 EStG vom Einbringungszeitpunkt an nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Einbringenden zuzüglich des Aufstockungsbetrags (Unterschiedsbetrag zwischen bisherigem Buchwert und angesetztem Zwischenwert) zu bemessen sind;
- bei Absetzungen nach § 7 Abs. 2 EStG im Einbringungszeitpunkt der angesetzte Zwischenwert an die Stelle des bisherigen Buchwerts tritt.
Rz. 87
Die entsprechenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Abschreibungsmodalitäten gelten nach § 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG ebenfalls, wenn die von der übernehmenden Gesellschaft im Einbringungszeitpunkt angesetzten Werte sich aufgrund eines nach § 22 Abs. 1 oder 2 UmwStG ausgelösten Einbringungsgewinns I oder II nach § 23 Abs. 2 UmwStG erhöhen. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Einbringungszeitpunkts der Beginn des Wirtschaftsjahrs, in welches das den Einbringungsgewinn auslösende schädliche Ereignis fällt.[1]
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