Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 80
Die Tierzucht ist die planmäßige Paarung von Tieren zur Erzeugung von Nachkommen unter Selektion bestimmter erblicher Eigenschaften oder Merkmale. Es muss ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Tierzucht und der Landwirtschaft bestehen. Daran fehlt es z. B. bei einer Brüterei, in der Küken überwiegend aus zugekauften Bruteiern gewonnen und als Eintagsküken weiterveräußert werden. Die Tierzucht umfasst nur die Produktion lebender Tiere.
Rz. 81
Kennzeichnend für die Tierhaltung ist die Aufzucht und Unterhaltung von Tieren zur Nutzung ihrer Fähigkeiten (Reitpferde), zur Gewinnung und Verwertung ihrer Erzeugnisse (Milchkühe) oder zur Verwertung der Tiere und/oder ihrer Produkte (Schlachtung). Auch zwischen der Tierhaltung und der Landwirtschaft muss ein Veranlassungszusammenhang bestehen. Dieser liegt bei Zoologischen Gärten oder Wildparks nicht vor; sie stellen grundsätzlich Gewerbebetriebe dar. Da es auf die Eigentumsverhältnisse am Tier nicht ankommt, ist auch die Haltung fremder Tiere grundsätzlich Tierhaltung.
Rz. 82
Landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung liegen nur dann vor, wenn die Bodenbewirtschaftung Grundlage für die Tierzucht und Tierhaltung ist. Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung gehören nur dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die erzeugten oder gehaltenen Tiere je ha der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche eine bestimmte Zahl nicht überschreiten. Zum Zweck der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen ist der Tierbestand des Betriebs in Vieheinheiten umzurechnen. Dabei ist § 51 Abs. 2 bis 5 BewG anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass Tiere i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nur auf pflanzlicher Basis bodenabhängig ernährte und nach der Verkehrsanschauung der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnende Nutztiere sind. Ausreichend ist hierbei der abstrakte Veranlassungszusammenhang zwischen Tierzucht und Tierhaltung einerseits und der landwirtschaftlichen Urproduktion andererseits. Es kommt im konkreten Einzelfall nicht darauf an, ob tatsächlich selbst erzeugtes oder ausschließlich zugekauftes Futter verwendet wird. Von daher ist es landwirtschaftlichen Betrieben möglich, sämtliche landwirtschaftlichen Flächen zum Marktfruchtanbau zu nutzen und gleichzeitig eine nur theoretisch flächenabhängige Tierzucht bzw. Tierhaltung unter Verwendung von zugekauftem Futter zu betreiben.
Rz. 83 einstweilen frei
Rz. 84
Welche Tiere als landwirtschaftstypisch anzusehen sind, bestimmt sich nach der jeweils maßgeblichen Verkehrsauffassung. Dabei ist der Begriff der Landwirtschaft nicht statisch zu sehen. Zu berücksichtigen sind auch Weiterentwicklungen, die sich aus dem Wandel der Verhältnisse in der Landwirtschaft ergeben. Daher sind nicht nur solche Tierarten der Landwirtschaft zuzurechnen, die der Ernährung oder vergleichbaren Zwecken, wie z. B. der Gewinnung von Wolle, dienen. Eine Zurechnung kommt auch in Betracht, wenn die Tiere z. B. zu medizinischen Versuchszwecken oder zur Freizeitgestaltung gehalten oder erzeugt werden. Gelten kann dies aber nur für solche Tiere, die nach hergebrachten landwirtschaftlichen Grundsätzen noch als landwirtschaftstypisch angesehen werden können.
Rz. 85
Der Landwirtschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 2 EStG zuzurechnen sind landwirtschaftliche Nutztiere. Hierzu gehört die Erzeugung und Haltung von Tieren, die in den Anlagen 1 und 2 zu § 51 BewG genannt sind. Dies sind insbesondere Pferde, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel, aber z. B. auch Alpakas, Damtiere, Kaninchen, Lamas oder Strauße. Nicht hierunter fällt Ziergeflügel. Die Auflistung in den Anlagen 1 und 2 zu § 51 BewG ist nicht abschließend. Vor daher rechnen auch exotische Tierarten zur Landwirtschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 2 EStG, wenn diese der menschlichen Ernährung dienen, auf pflanzlicher Grundlage ernährt werden und nach derzeitiger Verkehrsauffassung als landwirtschaftstypisch angesehen werden können. Geltung hat dies z. B. für Bisons oder Wisente. Bei Tieren, die nicht der Landwirtschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 2 EStG zuzurechnen sind, kommt eine Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft nur in Betracht, wenn sie in der Land- und Forstwirtschaft entweder als Arbeitstiere gehalten werden oder in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Rz. 86
Die Pferdehaltung für Zwecke der Vermietung zu Reitzwecken ist bei vorhandener flächenmäßiger Futtergrundlage als landwirtschaftlich anzusehen, wenn keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen erbracht werden, die nicht der Landwirtschaft zuzurechnen sind. Wird z. B. Reitunterricht von nicht nur untergeordneter Bedeutung im Rahmen eines Reitbetriebs erteilt, führt dies zur Gewerblichkeit des gesamten Pferdehaltungs- und Reitbetriebs. Gewerbliche Einkünfte liegen auch vor bei einem mit einem Pensionsbetrieb verbundenen Reiterhof oder bei einer Reitschule mit entsprechenden Reitanlagen.
Rz. 87
Auch führen Pferdezucht und Pferdeh...