Rz. 109
§ 44a Abs. 7 EStG wurde im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Tatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 10 Buchst. a und Nr. 10 Buchst. b EStG, bei denen die Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a, 7b und 7c EStG dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, durch G. v. 23.10.2000 an § 44a EStG angefügt.
Rz. 109a
Um das BZSt von der arbeitsaufwendigen Abwicklung der nach § 44c Abs. 1 EStG gestellten Einzelanträge auf Erstattung von KapESt zu entlasten, wurde § 44c EStG durch G. v. 15.12.2003 aufgehoben und dafür § 44a Abs. 7 EStG um einige zusätzlich aufgenommene Fälle der Abstandnahme vom Steuerabzug erweitert.
Rz. 109b
Bei den in § 44a Abs. 7 EStG bezeichneten inländischen steuerbefreiten Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, handelt es sich um Körperschaften, denen nach § 44a Abs. 7 S. 3 EStG i. V. m. § 44b Abs. 6 EStG in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung die von den Kapitalerträgen einbehaltene und abgeführte KapESt in voller Höhe durch das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrende oder verwaltende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstattet wird, es sei denn, § 44a EStG sieht für bestimmte Kapitalerträge die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug vor.
Rz. 110
Mit Wirkung für Kapitalerträge, die den in § 44a Abs. 7 EStG bezeichneten inländischen steuerbefreiten Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem 31.12.2012 zufließen, ist die Abstandnahme vom Steuerabzug stark ausgeweitet worden (§ 52a Abs. 16c S. 3 EStG).
Zu den Kapitalerträgen, für die § 44a Abs. 7 S. 1 EStG die Abstandnahme vom KapESt-Abzug ermöglicht, gehören diejenigen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 und 7a bis 7c EStG (§ 43 EStG Rz. 29ff.). Ein Erstattungsverfahren gem. § 44b Abs. 1 bis 4 EStG ist nicht mehr erforderlich. Für die in § 44a Abs. 7 S. 1 EStG genannten Gläubiger ist die Abstandnahme vom Steuerabzug mit Wirkung ab dem 1.1.2013 entweder nach § 44a Abs. 4 oder 7 EStG vollständig möglich.
Rz. 111
Nach § 44a Abs. 7 S. 2 EStG ist Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen des Abs. 7 S. 1 die Vorlage einer NV 3-Bescheinigung als Berechtigungsnachweis (Rz. 80ff.). Eine NV-Bescheinigung wird jedoch nicht erteilt, wenn die betreffenden Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder eines Betriebs gewerblicher Art anfallen (Rz. 89ff.).
Rz. 112
Die Notwendigkeit der Vorlage einer NV 3-Bescheinigung besteht allerdings nicht für die Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG (§ 43 EStG Rz. 93), denn in diesen Fällen besteht zivilrechtliche Personenidentität zwischen Gläubiger (juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. steuerbefreite Körperschaft) und Schuldner (Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) der Kapitalerträge. Den Entstehenszeitpunkt der KapESt in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG, der auch den Zeitpunkt der Abstandnahme vom Steuerabzug bestimmt, regelt § 44 Abs. 6 EStG (§ 44 EStG Rz. 127ff.).
Rz. 113
Die entsprechende Anwendung des § 44a Abs. 4 EStG bezieht sich ebenfalls nicht auf den Sonderfall der Abstandnahme vom Steuerabzug nach Abs. 4 S. 2 (Rz. 76ff.), denn dieser Sonderfall ist zum einen beschränkt auf Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, und zum anderen ist für dessen Anwendung Voraussetzung, dass – anders als in den Fällen des § 44a Abs. 7 EStG – der Schuldner dieser Kapitalerträge eine von der KSt befreite Körperschaft ist.
Rz. 114 einstweilen frei
Rz. 115
Die Erteilung der NV 3-Bescheinigung berechtigt nicht zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG, da diese Kapitalerträge in § 44a Abs. 7 S. 1 EStG gerade nicht aufgezählt werden. Die in § 44a Abs. 7 S. 1 EStG genannten Gläubiger sind allerdings regelmäßig dazu berechtigt eine NV 2-Bescheinigung zu beantragen.
Rz. 115a
Gleichwohl sehen die Vordrucke für den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung (NV 2 A) und der Bescheid gesonderte Felder vor, sodass es in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen ist, dass den betroffenen Körperschaften nicht zur Abstandnahme vom Steuerabzug berechtigende NV-Bescheinigungen ausgestellt wurden. Den Körperschaften ist häufig nicht bekannt, ob für die ihnen zufließenden Kapitalerträge eine Abstandnahme nach § 44a Abs. 4 oder Abs. 7 bzw. 8 EStG in Betracht kommt. Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird in der Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG immer zugleich die Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG gesehen, denn die Voraussetzungen ihrer Erteilung liegen dann regelmäßig vor. Aus denselben Gründen wird in der Beantragung einer NV 4-Bescheinigung nach § 44a Abs. 8 ESt...