Rz. 253
Die Regelung des § 9 EStG über Werbungskosten ist nicht abschließend. Daher werden bestimmte Regelungen über Betriebsausgaben, die ihrem Wesen nach auch als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften vorkommen können, durch § 9 Abs. 5 EStG für entsprechend anwendbar erklärt. Es handelt sich um folgende Vorschriften: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 Abs. 6 und § 4j, § 4k und § 6 Abs. 1 Nr. 1a sowie § 6e EStG.
- die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für Geschenke (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; § 4 EStG Rz. 671);
- die Beschränkung des Abzugs von Bewirtungsaufwendungen, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG (§ 4 EStG Rz. 685);
- die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für Gästehäuser, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG (§ 4 EStG Rz. 701);
- die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motoryachten und ähnliche Einrichtungen sowie damit zusammenhängende Bewirtungen, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG (§ 4 EStG Rz. 706);
- die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG (§ 4 EStG Rz. 758)[1];
- der Ausschluss des Abzugs von unangemessenen, die Lebensführung berührenden Aufwendungen, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG (§ 4 EStG Rz. 821);
- der Ausschluss des Abzugs von bestimmten Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG (§ 4 EStG Rz. 830);
- der Ausschluss des Abzugs von Zinsen auf hinterzogene Steuern, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a EStG (§ 4 EStG Rz. 849);
- der Ausschluss des Abzugs von bestimmten Vorteilszuwendungen (Bestechungsgelder), § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG (§ 4 EStG Rz. 852);
- der Ausschluss des Abzugs von Zuschlägen nach § 162 Abs. 4 AO wegen Nichterfüllung der Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO oder wegen verzögerter Vorlage der Dokumentation; § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 12 EStG (§ 4 EStG Rz. 877);
- der Ausschluss des Abzugs von Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke, § 4 Abs. 6 EStG (§ 4 EStG Rz. 890);
- die Beschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen bei grenzüberschreitenden Rechteüberlassungen (sog. Lizenzschranke) ab Vz 2018; § 4j EStG (§ 4j EStG Rz. 92);
- Betriebsausgabenabzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen; § 4k EStG ab Vz 2020 (§ 4k EStG Rz. 66);
- zur entsprechenden Anwendung von anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vgl. Rz. 240 sowie § 6 EStG Rz. 312a.
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