(1) 1Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. |
450 000 Euro[1] [Bis 31.12.2023: 350 000 Euro] Bilanzsumme; |
2. |
900 000 Euro[2] [Bis 31.12.2023: 700 000 Euro] Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; |
3. |
im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer. |
2§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:
1. |
Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs, |
2. |
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder |
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