rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1994
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 1996 wird aufgehoben, soweit sie die Körperschaftsteuer 1994 zum Gegenstand hat.
Der Körperschaftsteuerbescheid vom 22.4.1996 wird einschließlich seiner Feststellungen nach § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) insoweit abgeändert als er darauf beruht, daß der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks Abc-straße in YY mit mehr als … DM angesetzt ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 70 v. H. und der Beklagte zu 30 v.H. zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizer Rechts. Sie hat weder ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland.
1983 erwarb die Klägerin ein bebautes Grundstück (Abc-straße) in YY zum Preis von … DM (einschließlich Erwerbsnebenkosten), wovon … DM auf den Grund und Boden entfielen. Bis zum späteren Verkauf (s. unten) erzielte sie aus dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Im Rahmen dieser Einkunftsart wurden auf das Gebäude Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG gewährt, so daß sich zur Zeit des Verkaufs noch ein Gebäuderestwert in Höhe von … DM ergab (s. Gebäudeabschreibungsliste Nr. 1, Bl. 1 der Körperschaftsteuerakten).
Am … 1994 veräußerte die Klägerin das Grundstück zum Preis von … DM, wobei Veräußerungskosten in Höhe von (… DM + … DM =) … DM anfielen.
Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung für 1994 ermittelte das Finanzamt das Einkommen der Klägerin aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG wie folgt:
Veräußerungspreis |
… DM |
– fortgeschriebene Anschaffungskosten |
… DM |
– Verkaufsprovision |
… DM |
– Gerichtskosten |
… DM |
Veräußerungsgewinn |
… DM |
Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, wegen des Inkrafttretens des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG erst zum 1.1.1994 müsse statt der bis zur Veräußerung fortgeschriebenen historischen Anschaffungskosten der für den 1.1.1994 zu ermittelnde höhere Teilwert des Grundstücks angesetzt werden.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1994 und den Bescheid auf den 31. Dezember 1994 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer vom … 1996 (s. die Einspruchsentscheidung vom … 1996) hat die Klägerin Klage erhoben.
Das Gericht hat die Klage gegen die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs durch Beschluß vom heutigen Tag abgetrennt; das Verfahren wird insoweit unter einer gesonderten Geschäftsnummer fortgeführt.
(U.a.) mit ihrer Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid verfolgt die Klägerin ihre im Einspruchsverfahren vertretene Auffassung weiter und macht geltend:
Da eine Übergangsregelung zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG fehle, müßten stille Reserven, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift (1. Januar 1994) gebildet worden seien, unversteuert bleiben. Vor dem 1. Januar 1994 sei das für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f notwendige Betriebsvermögen rechtlich nicht vorhanden gewesen. Nach den Grundsätzen des § 5 EStG habe erst ab dem 1. Januar 1994 Betriebsvermögen im Hinblick auf die durch eine spätere Grundstücksveräußerung zu erzielenden gewerblichen Einkünfte entstehen können. Nach allgemeinen Regem müßten Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert in das „neu entstandene” Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 5 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dementsprechend müsse der Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung des Teilwerts statt der (fortgeschriebenen) Anschaffungskosten des Grundstücks ermittelt werden. Der Teilwert habe am 1. Januar 1994 … DM betragen (= Verkaufserlös aus … 1994 in Höhe von … DM, abzüglich je 2 % für die Monate … bis … 1994).
Dementsprechend ergebe sich – so sinngemäß die Klägerin – folgender Veräußerungsverlust:
Veräußerungspreis |
… DM |
– Teilwert zum 1. Januar 1994 |
… DM |
– Verkaufsprovision |
… DM |
– Gerichtskosten |
… DM |
Veräußerungsverlust |
… DM |
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Einspruchsentscheidung vom … 1996 aufzuheben, den Körperschaftsteuerbescheid für 1994 vom … 1996 dahin zu ändern, daß das Einkommen unter Ansatz eines Veräußerungsverlusts von … DM festgestellt und die Körperschaftsteuer entsprechend herabgesetzt wird, hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend:
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG erfasse generell Veräußerungen...