Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung
Leitsatz (redaktionell)
- Das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung ist getrennt von dem Einkommen des Stifters nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei sind Freibeträge, die nach deutschem Steuerrecht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, nach den allgemeinen Regeln anzusetzen.
- Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG vorgesehene Zurechnung findet erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens der Stiftung statt und bezieht sich nur auf jenes Einkommen, nicht aber auf die in ihm enthaltenen Einkünfte
- Gesondert festgestellt werden die Einkünfte auf der Ebene der Stiftung (vgl. § 10 AStG). Steuerliche Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen, die sich allein aus der spezifischen Systematik der Besteuerung der Körperschaften ergeben, wie dies insbesondere für Steuerbefreiungen nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt Für eine Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Zurechnungsverpflichteten ist kein Raum.
- Die Zurechnung des von einer GbR im Rahmen der Gewinnverteilung zugrundeliegenden negativen Einkommens aus Anlagen und der Umschichtung eines Wertpapier-Portfolios (hier: Wandelschuldverschreibungen) auf Stiftungen bzw. die Stifter wird weder durch §3c Abs. 1 EStG noch durch § 8b Abs. 3 S. 3 KStG bzw. § 15 Abs. 7 S. 2 AStG ausgeschlossen.
- Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer GbR kann eine Vielzahl selbständiger Regelungen enthalten, die selbständig angefochten und in Rechtskraft erwachsen können. Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger angreift ist durch Auslegung zu ermitteln. 6. Hat das Finanzamt in dem Feststellungsbescheid bestandskräftig festgestellt, dass keine Gewerblichkeit einer GbR vorliegt und hat es mangels Buchführungspflicht eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG akzeptiert, ist das Gericht an die Feststellung gebunden.
Normenkette
AStG § 15 Abs. 1, 7, § 21 Abs. 18 S. 2; EStG § 3c Abs. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 2; KStG § 8b Abs. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 182 Abs. 1
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Liquidation, wurde mit Gesellschaftsvertrag (GV) vom von der C- GmbH, Z, der B-Stiftung (Beteiligung von %), Liechtenstein, der C-Familienstiftung (Beteiligung von %), Liechtenstein, sowie der D-Beteiligungsges. mbH (Beteiligung von %), Y, gegründet. Die C- GmbH ist allein zur Vertretung der Klägerin befugt und nicht an ihrem Vermögen beteiligt. Sie ist nach § 15 Abs. 3 GV verpflichtet, die vertragliche Haftung der übrigen Gesellschafter individuell auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen. § 9 Abs. 2 des Vermögensverwaltungsvertrages zwischen der Klägerin und E & Co. GmbH enthält die Verpflichtung der Vermögensverwalterin, auf die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter hinzuweisen und diese mit Dritten individualvertraglich zu vereinbaren.
Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die regelmäßige Umschichtung eines Wertpapierfolios (§ 3 Abs. 1 GV). Nach den Anlagegrundsätzen in § 4 Abs. 1 GV müssen die Vermögensgegenstände vor Ablauf eines Jahres umgeschichtet werden.
Die C-Familienstiftung mit Sitz in X, Liechtenstein, ist am nach Art. 552 - 571 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) von Herrn F, Frau G und Herrn H, vertreten durch Herrn J, errichtet und am ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden (vgl. Gründungsurkunden vom sowie Öffentlichkeitsregister Liechtenstein, Sonderband Rechtsbehelfsverfahren Blatt 85 f. und 90). Die B-Stiftung mit Sitz in X, Liechtenstein, ist am nach Art. 552 - 571 PGR von Herrn B, vertreten durch Herrn J, errichtet und am ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden (vgl. Gründungsurkunden vom sowie Öffentlichkeitsregister Liechtenstein, Sonderband Rechtsbehelfsverfahren Blatt 87 f. und 91). Bei beiden Stiftungen wurden jeweils zwei in X ansässige Rechtsanwälte zu Mitgliedern des Stiftungsrats bestimmt. Nach den Statuten bestehen die Stiftungen auf unbestimmte Dauer, dem Stiftungsrat steht mit Zustimmung des Protektors jeweils das Recht zu, die Stiftung jederzeit aufzulösen.
Beide Stiftungen bezwecken zunächst die Verwaltung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens einschließlich der Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an die Stifter bzw. Familienangehörige des Stifters und mit bis zu 10 % des jährlichen Gewinns außerdem an gemeinnützige Einrichtungen und bedürftige Personen (C-Familienstiftung) bzw. gemeinnützige Einrichtungen, junge Künstler und Dritte Welt Projekte (B-Stiftung).
Das Stiftungskapital der C-Stiftung, das ebenso wie das der B-Stiftung 50.000 CHF betrug, wurde zu % von Frau G, zu % von Herrn H und zu % von Herrn F aufgebracht. In Höhe der Bareinlagen der Stiftungen in das Gesellschaftsvermögen der Kläge...