Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Arbeitslohn beim Einbehalt von Beiträgen durch den Arbeitgeber für eine Versorgungsrückstellung bei einer koordinierten Organisation

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dem Steuerpflichtigen fließt kein Arbeitslohn zu, wenn eine koordinierte Organisation (hier ESA) einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen einbehält, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung ihrem Haushalt zuzuführen.
  2. Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt nicht vor, wenn der Arbeitslohn durch den Arbeitgeber intern besteuert wird.
 

Normenkette

EStG §§ 11, 19, 22

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.07.2015; Aktenzeichen X B 172/14)

BFH (Beschluss vom 22.07.2015; Aktenzeichen X B 172/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Ruhegehaltszahlungen aus einer früheren Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter beim Europäischen Raumfahrtkontrollzentrum (im Folgenden ESOC - European Space Operations Centre -), eines der Operationszentren der Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden ESA - European Space Agency -), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) - sogenanntes Ruhegeld - darstellen oder zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG - sogenannte Leibrente - zählen.

Der Kläger ist alleinstehend und wurde deshalb im Streitjahr einzeln veranlagt. In seiner Steuererklärung erklärte er ausschließlich Pensionszahlungen in Höhe von 103.795 DM als sonstige Einkünfte. Dieser Betrag setzt sich aus Leistungen (Benefits) für 1997 in Höhe von 1.295,41 DM und für 1998 in Höhe von

94.838,16 DM sowie einer Steuerausgleichszahlung (Tax adjustment) für 1998 in Höhe von 7.662 DM zusammen. Hintergrund dieser Pensionszahlung ist, dass der Kläger als Mitarbeiter bei der ESOC beschäftigt war. Nach Erreichen der Altersgrenze trat er in Ruhestand und bezog eine Pension als ehemaliger Bediensteter.

Grundlage der Pensionszahlung durch die ESA ist, dass die ESOC – als Angehörige der Koordinierten Organisationen - zum 1. Juli 1974 eine Pensionsregelung für neueintretende Bedienstete eingeführt hatte, nach der Ruhegelder aus dem laufenden Haushalt der Organisation gezahlt wurden. Für Bedienstete, die – wie der Kläger – vor diesem Stichtag bei der Organisation tätig waren, wurde eine Übergangsregelung getroffen, die diesen ermöglichte, für die neue Pensionsregelung zu optieren. Dies setzte voraus, dass sie ihr Guthaben beim Versorgungsfonds der ESA abtraten. Der Kläger entschied sich mit schriftlicher Erklärung für eine Pension und zahlte aus seinem Guthaben beim Versorgungsfonds an die koordinierte Organisation den Betrag von 118.040,91 DM (Einkommensteuerakte Blatt 52).

Im Rahmen seiner Steuererklärung vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Pensionszahlungen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien; denn beruhten die Bezüge ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten, gehörten sie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) nicht zum Arbeitslohn. In diesem Fall stellten die Leistungen nicht Entgelt für die frühere Dienstleistung dar, sondern hätten ihren Rechtsgrund in den früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten. Vorliegend sei in den Pensionsregelungen festgehalten, dass die ESOC-Bediensteten eigene, „echte” Beiträge zu ihrer Altersvorsorge leisteten.

Die Finanzierung der Altersvorsorge sei entscheidend für die Zuordnung der späteren Altersbezüge zur entsprechenden Einkunftsart. Bei der ESOC erfolge

die Finanzierung der Ruhegehaltszahlungen durch die Arbeitnehmer und die Organisation. Während ihres aktiven Dienstes erbrächten die Bediensteten der ESOC regelmäßig eigene Beiträge zum Versorgungssystem der Organisation. Diese Beiträge entsprächen in der Regel einem Drittel der zur Finanzierung erforderlichen Gesamtkosten. Die anderen zwei Drittel würden von der Organisation selbst erbracht. Gemäß Art. 41 Nr. 1 der Pensionsregelung (ESA Pension Scheme Rules) würden grundsätzlich 7 v.H. des dem Bediensteten zustehenden Grundgehalts als Beitrag einbehalten.

Art. 41

Staff members´ contribution –

Costing the scheme

Art. 41

Mitarbeiterbeitrag –

Kosten der Regelung

Abs. 1

The staff members´ contribution to this Pension Scheme shall be 7 per cent of their salary and shall be deducted monthly.

Abs. 1

Der Mitarbeiterbeitrag zu dieser Versorgungsordnung wird 7 Prozent ihres Gehalts sein und wird monatlich abgezogen.

Abs. 2

Contributions properly deducted shall not be recoverable.

Abs. 2

Ordnungsgemäß einbehaltene Beiträge werden nicht wiederhergestellt.

(Anm.: Übersetzung durch das Gericht)

Nach Auffassung des Klägers würden die ESA-Bediensteten damit eigene Beiträge zu ihrer Altersvorsorge leisten, was auch die bisher zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung unterstütze. Es spräche nichts dafür, dass die Leistung der Beiträge durch eine Gehaltskürzung erfolgt sei. Es sei weder eine arbeitsvertragliche Ver...

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