(1) 1Für ein Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft Anteile eines anderen Sondervermögens und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1, § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) nicht erwerben. 2Abweichend von Satz 1 dürfen bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens oder in ausländischen Investmentanteilen an einem Vermögen aus Wertpapieren angelegt werden, sofern die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. 3Bei einem Erwerb von Anteilen, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, ist die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Grenze zu beachten. 4Es dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder Vermögens aus Wertpapieren erworben werden.
(1) 1Für ein Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft Anteile eines anderen Sondervermögens und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1, § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) nicht erwerben. Abweichend von Satz 1 dürfen bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens oder in ausländischen Investmentanteilen an einem Vermögen aus Wertpapieren angelegt werden, sofern die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. 2Bei einem Erwerb von Anteilen, die nicht zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, ist die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Grenze zu beachten. 3Es dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder Vermögens aus Wertpapieren erworben werden.
(2) 1Der Erwerb gemäß Absatz 1 von Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens, das von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ist nur zulässig, wenn das andere Sondervermögen gemäß den Vertragsbedingungen auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert und der Erwerb der Anteile, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds handelt, von der Bankaufsichtsbehörde genehmigt ist. 2Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Absicht zum Erwerb derartiger Anteile angekündigt hat und diese Möglichkeit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 3Die Kapitalanlagegesellschaft darf keine Gebühren oder Kosten berechnen, soweit Teile des Sondervermögens in Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens angelegt werden.
(2) 1Der Erwerb gemäß Absatz 1 von Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens, das von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ist nur zulässig, wenn das andere Sondervermögen gemäß den Vertragsbedingungen auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert und der Erwerb der Anteile von der Bankaufsichtsbehörde genehmigt ist. 2Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Absicht zum Erwerb derartiger Anteile angekündigt hat und diese Möglichkeit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 3Die Kapitalanlagegesellschaft darf keine Gebühren oder Kosten berechnen, soweit Teile des Sondervermögens in Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens angelegt werden.
(3) Absatz 2 ist sinngemäß auf den Erwerb von Anteilen einer ausländischen Investmentgesellschaft anzuwenden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verbunden ist.