1Ein Beleg muss mindestens enthalten:
1. |
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, |
2. |
das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6, |
3. |
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, |
4. |
die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2, |
6. |
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und[3] [Bis 31.12.2023: oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.] |
7. |
[4]den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird. |
2Die Angaben nach Satz 1 müssen
1. |
für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder |
2. |
aus einem QR-Code auslesbar sein. |
3Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. 4Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. 5Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
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