(1) 1Rückvergütungen der Genossenschaften[1] [Bis 17.12.2019: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften] an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. 2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss
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bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf, |
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bei den übrigen Genossenschaften[2] [Bis 17.12.2019: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften] im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz |
aufzuteilen. 3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. 4Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.
(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie
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auf einem durch die Satzung der Genossenschaft eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder |
2. |
durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der Beschluss den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder |
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in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt. |
2Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.
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