(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

 

1.

die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4[1] [Bis 31.12.2022: § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 4] anfallenden Daten der KWK-Anlagen,

 

2.

die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,

 

3.

die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,

 

4.

die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,

 

5.

die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.

 

(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung[2] [Bis 26.07.2021: vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,] anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.

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