(1)[2] 1Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

 

1.

Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und

 

2.

nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.

2Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn

 

1.

die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und

 

2.

die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.

3Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

 

1.

für die

 

a)

ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder

 

b)

nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,

 

2.

die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder

 

3.

die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.

Vom 01.01.2021 bis 11.07.2022:

(1) 1Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

1.

Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und

2.

nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.

2Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird. 3Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

1.

für die

a)

ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder

b)

nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,

2.

die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder

3.

die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.

Bis 31.12.2020:

(1) 1Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

1.

Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und

2.

nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.

2Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird. 3Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

1.

für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder

2.

die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist.

 

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,

 

1.

[3]wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

 

a)

20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

 

b)

15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

 

c)

10 Euro, wenn die neue...

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