rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuervergünstigung nach § 10f EStG für vom Wohnhaus getrenntes, denkmalgeschütztes Nebengebäude

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach § 10f Abs. 1 EStG können Aufwendungen an einem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Die Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit der Stpfl. das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu „eigenen Wohnzwecken” nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem EigZulG einbezogen hat.
  2. Für die Zuordnung von Räumen zu den „Wohnzwecken dienenden Räumen” genügt es, dass der Raum mittelbar Wohnzwecken dient. Das trifft auch für Nebenräume des hauswirtschaftlichen Lebens (Abstell- und Aufbewahrräume) zu.
  3. Der Umstand, dass die Nebenräume nicht unmittelbar im oder am Wohnhaus belegen sind, sondern in einem auf dem dazugehörigen Grundstück befindlichen Nebengebäude, ist unschädlich.
 

Normenkette

EStG § 10f

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für eine Ausbaumaßnahme an einem „Hinterhaus” die Steuervergünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie bewohnen mit ihrer im Streitjahr minderjährigen Tochter das als Einfamilienhaus bewertete „Hauptgebäude” auf dem Grundstück „...” in W.

Mit der Einkommensteuererklärung 1999 beantragten die Kläger für Aufwendungen im Rahmen einer 1999 abgeschlossene Baumaßnahme an dem ebenfalls auf dem Grundstück „...” belegenen freistehenden „Hinterhaus” die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Höhe von 4.695 DM. Die Aufwendungen für die durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen im Sinne der Denkmalpflege betrugen nach Bescheinigungen der Stadt W. vom 14. Januar 2000 in den Jahren 1995 – 1997 13.142,86 DM und im Jahr 1999 33.799,14 DM (insgesamt 46.942 DM).

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) versagte die Steuerbegünstigung, da das „Hinterhaus” nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Der gegen diese Entscheidung eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, die Steuervergünstigung für die Ausbauarbeiten zu erhalten. Sie tragen vor, das „Hinterhaus” werde ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Es sei ein Nebengebäude, das als Wohnwirtschaftsgebäude anzusehen sei. Dieses Nebengebäude erfülle die baugesetzlichen Bestimmungen für dauerhaftes Wohnen. Es diene dem Bewohnen und Bewirtschaften. In dem Gebäude befänden sich –wie bei einer Ortsbesichtigung durch das Finanzamt festgestellt- eine Hobby-Werkstatt, Abstellräume für Gartenmöbel, Gartengeräte und Fahrrädern, Ställe für Kleintiere (Stallhasen) der Tochter sowie eine Sattelkammer. Das Dachgeschoss des Gebäudes werde als Strohboden genutzt. Das Gebäude sei von den Klägern aufgrund tatsächlicher persönlicher Ingebrauchnahme genutzt. In dem Gebäude herrsche hauswirtschaftliches Leben. Das Nebengebäude diene eigenen Wohnzwecken. Eine Vermietung und Verpachtung liege nicht vor. Ebenso wenig werde das Gebäude für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt.

Die begehrte Steuerbegünstigung werde für gewisse Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand an Baudenkmalen gewährt, soweit diese Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt seien. Angeknüpft werde an die Gebäude und Voraussetzungen der § 7h und § 7i EStG. Anders als nach der Steuerbegünstigung des § 10e EStG werde bei § 10 f EStG nicht an die Herstellungs- oder Anschaffungskosten einer selbst bewohnten Wohnung angeknüpft, sondern begünstigt seien entsprechende Aufwendungen an einem Gebäude, soweit dieses zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1999 in der Fassung des geänderten Bescheids vom 17. Januar 2002 zu ändern und die Steuervergünstigung in Höhe von 4.695 DM zu gewähren.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung, dass das „Hinterhaus” nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.

Bei einer am 21. August 2002 durchgeführten Ortsbesichtigung habe sich ergeben, dass es sich um ein Mehrzweckgebäude handele. Im Erdgeschoss seien Abstellräume für Fahrräder, Gartengeräte und Gartenmöbel, eine Werkstatt, Ställe für Kleintiere und Sattelkammer vorhanden gewesen. Das Dachgeschoss werde als Strohboden genutzt. Diese Nutzung als Mehrzweckgebäude sei offensichtlich auch unstreitig. In dem Hinterhaus befinde sich also keine Wohnung. Zwar gehörten zur begünstigten Wohnung, auch zur räumlichen Ausstattung der Wohnung die notwendigen Abstellräume. Im Streitfall seien diese Abstellräume allerdings bereits in dem von den Klägern bewohnten „Hauptgebäude” vorhanden.

Aus dem Umstand, dass das Gebäude weder vermietet noch betrieblichen oder beruflichen Zwecken diene, folge nicht zwangsläufig, dass es zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Die Nutzung „zu eigenen W...

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