Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung des Bevollmächtigten und unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen durch „Belasting Adviseur” (Niederlande)
Leitsatz (redaktionell)
- § 80 Abs. 5 AO enthält keine Einschränkung für die Zurückverweisung von Bevollmächtigten, die zugleich gesetzliche Vertreter sind.
- Die Zurückverweisung des Bevollmächtigten einer GmbH ist nicht dadurch gehindert, dass jener zugleich Geschäftsführer dieser GmbH ist, sofern er ausschließlich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter auftritt.
Normenkette
AO § 80 Abs. 5; StBerG § 3 Nr. 4; EG Art. 49-50
Streitjahr(e)
2004, 2005
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zurückweisung des Klägers wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen.
Der Kläger war 1984 als Steuerberater bestellt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom XX. Mai 2002 wurde seine Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Seine Bestellung als vereidigter Buchprüfer wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom XX. Oktober 2003 widerrufen. Im Oktober 2003 wurde die Bestellung des Klägers zum vereidigten Buchprüfer widerrufen. Im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer von Groningen (Niederlande) ist der Kläger als „Belastingadviseur, Jurist, Juridisch Adviseur” eingetragen. Weiterhin ist der Kläger als einziger Geschäftsführer der Fa. X + Y GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Z eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 6. Januar 2004.
Mit Schreiben vom 7. März 2004 legte der Kläger unter seinem Briefkopf „Dipl.-Kfm., Belastingadviseur, Jurist, Juridisch Adviseur” und der Anschrift XXX (Niederlande) und der Angabe „Postadresse Deutschland: XXX, 29XXX” Einspruch gegen Steuerbescheide der Fa. X + Y GmbH für das Jahr 2003 ein. Das Einspruchsschreiben unterzeichnete der Kläger mit dem Zusatz „Jurist, Juridisch Adviseur”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben vom 7. März 2004 verwiesen.
Mit Bescheid vom 9. März 2005 wies der Beklagte den Kläger als Bevollmächtigten der Fa. X + Y GmbH gem. § 80 Abs. 5 AO wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zurück. Zugleich forderte der Beklagte die Fa. X + Y Immobilien GmbH unter der Adresse XXX, 29XXX auf, ihre Einsprüche gegen die Bescheide für 2003 zu begründen. Hierauf teilte der Kläger mit, dass nicht die Fa. X + Y GmbH unter der genannten Adresse ihren Sitz habe, sondern er selbst dort eine auswärtige Beratungsstelle unterhalte.
Gegen die Zurückweisung legte der Kläger wiederum unter seinem Briefkopf „Dipl.-Kfm., Belastingadviseur, Jurist, Juridisch Adviseur” Einspruch ein. Der Einspruch erfolgte zunächst per Fax, das von dem vom Kläger unter dem als deutscher Postadresse angegeben Faxanschluss abgesandt wurde. In der Begründung verwies der Kläger darauf, dass er alleiniger Geschäftsführer der Fa. X + Y Immobilien GmbH und damit als Einziger befugt sei, die Gesellschaft zu vertreten. Darüber hinaus unterhalte er in Deutschland keinen Wohnsitz und sei von den Niederlanden aus steuerberatend tätig.
Der Beklagte wies den Einspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe die Einsprüche für die GmbH nicht als deren Geschäftsführer eingelegt, sondern in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter „Belasting Adviseur”. Der Kläger besitze in Deutschland jedoch keine Zulassung als Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder als ein sonst in § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) genannter Berufsangehöriger. Daher sei er nicht befugt, in Deutschland geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten. Der Kläger sei unter seinem niederländischen Briefbogen aufgetreten. In den Niederlanden sei es grundsätzlich jedem erlaubt, sich auch ohne Nachweis besonderer Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerberatung im Handelsregister als „Belasting Adviseur” eintragen zu lassen. Hieraus entstehe aber weder ein Anspruch auf Zulassung als Steuerberater noch die Befugnis zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen in Deutschland. Auch eine zulässige Steuerberatung nach Art. 50 EG-Vertrag liege nicht vor, da insoweit nur eine Befugnis zur vorübergehenden grenzüberschreitenden Steuerberatung bestehe. Die Fa. X + Y GmbH habe jedoch ihren Geschäftssitz im Inland, so dass insoweit ein Auslandsbezug fehle und es sich nicht nur um eine vorübergehende grenzüberschreitende steuerberatende Tätigkeit handele.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die Zurückweisung aufzuheben, weiter. Der Kläger verweist darauf, er habe als alleiniger Geschäftsführer der Fa. X + Y GmbH fristgerecht Einspruch gegen die Steuerbescheide der GmbH eingelegt. Die Zurückweisung des Beklagten sei erfolgt, ohne seine Stellung als Geschäftsführer zu berücksichtigen. Als Geschäftsführer einer GmbH könne er nicht wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen der GmbH zurückgewiesen werden, denn er erledige als Geschäftsführer grundsätzlich eigene Angelegenheiten der GmbH, wenn er Steuererklärungen für die Firma erstelle und abgebe bzw. Einsprüche für die ...