Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung nach § 10h EStG 1995 auch für zeitgleich mit der eigengenutzten Wohnung im Zuge der Umgestaltung eines ehemaligen Stallgebäudes fertiggestellten Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
- Nach ständiger BFH-Rspr. (Urt. v. 14.10.1998 – X R 27/96, BFH/NV 1999, 763) ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10h EStG (Baumaßnahmean einem Gebäude), dass die Förderung von Neubauten ausgeschlossen ist.
- Ein bisher landwirtschaftlich genutztes Gebäude ist ein bereits bestehenden Gebäude i.S.d. § 10h EStG. Werden daran Baumaßnahmen durchgeführt (zeitgleiche Fertigstellung von Wohnungen im Zuge der Umgestaltung eines ehemaligen Stallgebäudes mit der eigengenutzten Wohnung), können diese Maßnahmen nach § 10h EStG gefördert werden.
Normenkette
EStG § 10h
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 10h Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen.
Die Kläger (Kl.) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Als Platzwart und Hauswirtschaftsmeisterin erzielen sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinaus erwirtschaften die Kl. in geringem Umfang Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eines ca. 16 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes, den sie im Wesentlichen verpachtet haben. Auf der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes befindet sich ein Wohnhaus, in dem die Kl. zunächst wohnten, und ein unmittelbar daran angrenzendes Stall- oder Wirtschaftsgebäude. Zum 31. Dezember 1993 entnahmen die Kl. dieses Wohnhaus und die angrenzende Hof- und Gartenfläche aus ihrem landwirtschaftlichen Vermögen. Zu der Zeit hatten sie bereits damit begonnen, im Erdgeschoss des angrenzenden Stallgebäudes eine Wohnung für eigene Zwecke auszubauen. Die dafür erforderliche Baugenehmigung wurde im Jahre 1992 beantragt und noch im gleichen Jahr erteilt. Während der Bauarbeiten für die Wohnung im Erdgeschoss des Stallgebäudes entschlossen sich die Kl., auch einen Teil des Dachgeschosses zu einer separaten zweiten Wohnung auszubauen. Die Baugenehmigung wurde im Dezember 1993 beantragt und im Februar 1994 erteilt. Im September 1994 waren die Bauarbeiten für beide Wohnungen abgeschlossen. Die Kl. zogen daraufhin in die Erdgeschosswohnung des ehemaligen Stallgebäudes. Die Obergeschosswohnung überließen sie unentgeltlich ihrem damals 22 Jahre alten studierenden Sohn. Ihr angrenzendes bisher von ihnen genutztes Wohnhaus vermieteten sie an fremde Dritte.
In ihrer ESt-Erklärung für 1994 beantragten die Kl. Sonderausgabenabzüge nach § 10e EStG für die neu errichtete eigengenutzte Wohnung im Erdgeschoss des ehemaligen Stallgebäudes und nach § 10h EStG für die dem Sohn überlassene Wohnung im Obergeschoss. Diesem Antrag folgte das Finanzamt (FA). Der ESt-Bescheid 1994 ist bestandskräftig. Für das Streitjahr 1995 versagte das FA jedoch aus rechtlichen Gründen den Abzug nach § 10h EStG für die Obergeschosswohnung.
Dagegen haben die Kl. nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs vorlägen und verweisen dazu auf den Gesetzestext der Norm
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 10. Dezember 1996 und Änderung des Bescheides vom 28. August 1996 die Einkommensteuer für 1995 auf 14.308 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Norm des § 10h EStG nach ihrem Wortlaut nicht eingreife, wenn die selbstgenutzte und die unentgeltlich überlassene Wohnung im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme zeitgleich errichtet würden. Das folge aus Ziff. 2 der Norm, nach der nur solche Baumaßnahmen begünstigt seien, diean einem Gebäude durchgeführt würden. Diese Formulierung lasse erkennen, dass bereits ein fertig errichtetes Gebäude bestehen müsse, in dem eine Wohnung um- oder ausgebaut werden könne. Der Neubau eines bisher noch nicht bestehenden Gebäudes mit zwei Wohnungen werde von der Vorschrift nicht erfasst. So habe das auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 14. Oktober 1998 X R 129/97, BStBl II 1999, 135 erkannt. Für den Streitfall gelte nichts anderes. Die Kl. hätten eine Scheune zu einem Zweifamilienhaus umgebaut und es damit neu errichtet. Damit seien keine Baumaßnahmenan einem Gebäude durchgeführt worden.
Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- und im Vorverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
1. Gemäß § 10h EStG in der Fassung des Streitjahres kann ein Steuerpflichtiger von den Aufwendungen zur Herstellung einer Wohnung im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 v.H. - höchstens jedoch 19.800 DM - und in den vier darauf folgenden Jahren 5 v.H. - höchstens jedoch 16.500 DM - wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung für die F...