Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer und Erbauseinandersetzung – Freistellung des selbst genutzten Familienheims
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Steuerfreiheit des selbst genutzten Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG enthält keine zeitliche Beschränkung für die Übertragung des erworbenen begünstigten Vermögens i.R. der Nachlassteilung durch den Erben auf einen Dritten.
- Daher verlangt die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims und von vermietetem Grundvermögen im Falle der Erbauseinandersetzung nicht, dass diese zeitnah (innerhalb von sechs Monaten) erfolgt.
- Bei der Bestimmung der unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und u. a. zu berücksichtigen, ob eine - ggf. langwierige - Erbauseinandersetzung erfolgt.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 4c, § 13c
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Begünstigung eines teilweise selbstgenutzen, teilweise vermieteten Grundbesitzes, soweit er von dem Kläger im Wege einer Erbauseinandersetzung erworben wurde.
Der Kläger beerbte seinen am 24. Dezember 2010 verstorbenen Vater zusammen mit seiner Schwester zur Hälfte. Zum Erbe gehörte – neben weiterem Grundbesitz und Kapitalvermögen - das bebaute Grundstück „R.straße” mit einer Gesamtfläche von 320 qm und einem Bedarfswert i.H.v. 326.996 €.
Das Objekt „R.straße” wurde (auf einer Fläche von 236 qm) bis zu dem Tod des Vaters des Klägers zunächst gemeinsam von diesem und der Schwester des Klägers bewohnt, danach von der Schwester des Klägers alleine. Die übrigen 84 qm wurden fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kläger zusammen mit seiner Frau anstelle der Schwester in das Gebäude ein.
Nachdem bis dahin keine Steuererklärung abgegeben worden war, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2012 Erbschaftsteuer im Wege der Schätzung i.H.v. 22.528 € fest.
Mit notariellem „Erbauseinandersetzungs- und Grundstücksübertragungsvertrag” vom 23. März 2012 setzten sich der Kläger und seine Schwester über das Erbe auseinander. Der Kläger erhielt dabei u.a. den Grundbesitz „R.straße” zum Alleineigentum. Seine Schwester erhielt u.a. anderen Grundbesitz mit Bedarfswerten i.H.v. insg. 336.128 € zum Alleineigentum.
Am 3. April 2012 legte der Kläger gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein und reichte seine Steuererklärung ein. Für den selbstbewohnten Anteil dieses Gebäudes – einschließlich der von der Schwester übertragenen Hälfte – beantragte er – auf eine Fläche von 200 qm begrenzt – eine Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (im Folgenden: ErbStG). Für die vermietete Fläche von 84 qm wurde die Begünstigung nach § 13c ErbStG beantragt.
Der Beklagte reduzierte die Erbschaft¬steuer daraufhin durch Bescheid vom 15. Juni 2012 auf 20.119 €. Dabei wurde der für das Objekt „R.straße” festgestellte Grundbesitzwert von insg. 326.996 € angesetzt, die Steuerbefreiung für das Familienheim aber nur hälftig gewährt. Somit kamen (326.996 € x ½ x 200 qm / 320 qm =) 102.186 € zum Abzug. Für die vermietete Fläche wurde ebenfalls nur die hälftige Befreiung in Höhe von (326.996 € x ½ x 84 qm / 320 qm x 10% =) 4.291,82 € abgezogen.
Im Übrigen wurde der Einspruch des Klägers durch Einspruchsbescheid vom 5. November 2012 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 10. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Auffassung bei der Berücksichtigung der Steuerbefreiung des Familienheims sei – ebenso wie bei der Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke – auch die im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbene Hälfte des Grundbesitzes zu berücksichtigen. Soweit die Finanzverwaltung eine Erbauseinandersetzung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung nur dann auf den Todeszeitpunkt zurückwirken lasse, wenn sie zeitnah – und damit innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erbfalls - erfolge, lasse sich diese Voraussetzung dem Gesetz nicht entnehmen.
Außerdem werde dabei verkannt, dass im Streitfall eine Vorerbschaft vorgelegen habe und die entsprechende Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber seinem Vater erst am 14. November 2011 bestandskräftig worden sei und erst damit im Rahmen der Erbauseinandersetzung Berücksichtigung hätte finden können.
Der Kläger beantragt,
die Erbschaftsteuer unter Änderung des Bescheides vom 12. Februar 2012 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 5. November 2012 auf 11.803 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Erbauseinandersetzung sei grds. für die Erbschaftsbesteuerung unbeachtlich. Soweit von diesem Grundsatz eine Ausnahme im Falle einer zeitnahen Erbauseinandersetzung zugelassen werde, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn nach H E 13c Abs. 4 Satz 10 ErbStR läge eine zeitnahe Auseinandersetzung nur vor, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt sei. An diese Richtlin...