rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Baukindergeld. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 1995
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Versagung der Eintragung des Freibetrags nach § 39 a Abs. 1 Nr. 5 c i.V.m. § 34 f Abs. 2 EStG für drei Kinder in Höhe von insgesamt 12.000 DM auf den Lohnsteuerkarten der Kläger für 1995 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist für die Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn die Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Freibetrag gemäß § 39 a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 34 f Abs. 2 EStG für drei Kinder in Höhe von insgesamt 12.000 DM jeweils zur Hälfte auf den Lohnsteuerkarten der beiden Kläger für 1995 einzutragen war. Die Kläger sind verheiratet und beziehen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Familienwohnsitz befand sich in O., die drei Kinder studierten in O., K. und H.. Der Kläger war im Streitjahr 1995 bei der Hansestadt … beschäftigt. Durch Kaufvertrag vom 10. Dezember 1993 hatten die Kläger eine Eigentumswohnung in S. erworben.
In dem vom 14. Dezember 1994 datierenden Lohnsteuerermäßigungsantrag für 1995 beantragten die Kläger für die Wohnung in S. die Eintragung folgender Beträge auf den Lohnsteuerkarten:
15.248 DM Abzugsbetrag gemäß § 10 e Abs. 1 EStG, 12.000 DM Schuldzinsen gemäß § 10 e Abs. 6 EStG sowie 12.000 DM gemäß § 39 a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 34 f Abs. 2 EStG für drei Kinder. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 zunächst nur den Abzugsbetrag gemäß § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 15.248 DM und im Einspruchsbescheid vom 5. April 1995 auch die Schuldzinsen über 12.000 DM gemäß § 10 e Abs. 6 EStG. Dagegen gewährte es den Freibetrag für die Steuerermäßigung in Höhe von 12.000 DM gemäß § 39 a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 34 f Abs. 2 EStG nicht. Es vertrat die Auffassung, der Zweck des § 34 f EStG liege zwar in der Förderung des familiengerechten Wohnens und der Bildung von Wohneigentum in der Hand solcher Steuerpflichtiger, deren steuerliche Leistungsfähigkeit durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern gemindert sei. Es müsse jedoch ein durch Kinder bedingter erhöhter Wohnbedarf bestehen. Dieses sei bei dem Kläger, der die Wohnung in S. im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung allein nutze, nicht der Fall. Die Kinder der Kläger wohnten an ihren Studienorten. Die Wohnung in S. diene deshalb nicht dazu, den durch die Haushaltszugehörigkeit der Kinder erhöhten Wohnbedarf zu befriedigen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie weisen darauf hin, daß die in S. gelegene 81,46 qm große Eigentumswohnung über fünf normale Schlafplätze verfügt. Diese Wohnung werde zwar schwerpunktmäßig vom Kläger bewohnt, der in S. berufsbedingt einen doppelten Haushalt führe. Dort besuche ihn die Klägerin jedoch ca. alle 14 Tage. Auch die Kinder der Kläger hielten sich während des Jahres ungefähr genauso häufig am Familienwohnsitz in O. wie am Beschäftigungswohnsitz des Klägers in S. auf. Dort legten sie längere Arbeitsphasen ein (z.B. Arbeiten an Studienaufgaben, Absolvierung studienbezogener Praktika). Dem hat der Beklagte nicht widersprochen.
Weiter vertreten die Kläger die Auffassung, § 34 f EStG verlange nicht, daß das begünstigte Objekt der Mittelpunkt der Lebensinteressen oder der Familienwohnsitz sein müsse. Es reiche für die Gewährung der Steuerbegünstigung des § 34 f EStG aus, wenn die Kinder – wie im Streitfall – die Zweitwohnung z.B. in den Semesterferien zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil nutzen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1987 sei zudem aufgrund der Neuregelung der §§ 10 e, 34 f EStG durch das Wohnungseigentumsförderungsgesetz eine neue Normsituation gegeben. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei für die Gewährung der Steuervergünstigung des § 34 f EStG nicht mehr erforderlich, daß ein durch Kinder bedingter erhöhter Wohnraumbedarf bestehe. Ziel der Neuregelung sei es nämlich gewesen, durch eine wirksamere und verstärkt auf Familien ausgerichteten Gestaltung der Förderung die Voraussetzung dafür zu schaffen, daß möglichst viele Bürger Wohneigentum erwerben könnten.
Die Kläger, die mit ihrer Klage zunächst das Klagebegehren verfolgt haben, das FA zur Eintragung eines Freibetrags in Höhe von weiteren 12.000 DM auf den Lohnsteuerkarten zu verpflichten, beantragen,
nunmehr festzustellen, daß die Versagung der Eintragung des Freibetrags nach § 39 a Abs. 1 Nr. 5 c i.V.m. § 34 f Abs. 2 EStG für drei Kinder in Höhe von insgesamt 12.000 DM auf den Lohnsteuerkarten der Kläger für 1995 rechtswidrig gewesen ist.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält an seiner bereits im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit der zunächst als Verpflichtungsklage erhobenen und mit Schriftsatz vom 27. Januar 1996 in eine Fortsetz...