Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Umwandlung einer OHG in eine GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Die Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerrechtlicher Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 4; UmwStG § 20 Abs. 1, 6, § 25
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die beigeladene MS X GmbH und Co. KG (Beigeladene zu 1)) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom … 1999 gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1) ist der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen. Am … 2001 schloss die Beigeladene zu 1) einen Vertrag über den Erwerb eines in 2001 gebauten Seeschiffes zu einem Preis von xxx DM. Das Schiff wurde der Beigeladenen zu 1) am … 2001 übergeben.
Auf der Grundlage der Beitrittserklärung vom … 2001 beteiligten sich die Kläger als Gesellschafter der A GbR (GbR) über diese GbR als Kommanditisten an der Beigeladenen zu 1) mit einer Einlage von xxx DM. Die Eintragung der Kommanditeinlage im Handelsregister in Höhe von xxx € erfolgte am … 2003. Das Halten der Kommanditbeteiligung war die einzige Tätigkeit der GbR.
Ab dem Jahr 2004 ermittelte die Beigeladene zu 1) ihren Gewinn nach § 5a EStG. Zum 31. Dezember 3003 stellte der Beklagte einen Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG in Höhe von xxx € fest. Davon entfiel auf die GbR ein Anteil in Höhe von xxx €.
Am xx. Dezember 2012 wurde die GbR als A OHG (OHG) beim Amtsgericht C in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter der OHG waren identisch mit den Gesellschaftern der vorherigen GbR. Mit undatiertem Kauf- und Übertragungsvertrag wurde noch unter der Bezeichnung als GbR der Kommanditanteil an der Beigeladenen zu 1) mit schuldrechtlicher Wirkung zum 2. Januar 2013 an die Fa. Y GmbH für einen Kaufpreis von 100 € veräußert. Das Ausscheiden der GbR als Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1) wurde am xx. Mai 2013 im Handelsregister eingetragen.
Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung trafen die Gesellschafter der OHG am 25. Januar 2013 den Beschluss, die OHG rückwirkend zum 18. Dezember 2012 in die A GmbH (Beigeladene zu 2)) umzuwandeln. Ebenfalls am 25. Januar 2013 gründeten die Gesellschafter der OHG die Beigeladene zu 2) mit einem Stammkapital in Höhe von insgesamt xxx €. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 2) ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an der Beigeladenen zu 1). Das auf acht Geschäftsanteile verteilte Stammkapital wurde durch Umwandlung der OHG im Wege eines Formwechsels nach §§ 190 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) erbracht. Dabei verzichteten die Gesellschafter ausdrücklich auf die Erstellung eines Umwandlungsberichts einschließlich einer Vermögensaufstellung. Die Abschlussbilanz der OHG zum 18. Dezember 2012 wies im Anlagevermögen den Kommanditanteil an der Beigeladenen zu 1) mit einem Wert von 1 € und Forderungen gegen die Gesellschafter in Höhe von xxx € aus. Die Eröffnungsbilanz der Beigeladenen zu 2) wies entsprechende Werte aus. Unter der Position Eigenkapital führte die Beigeladene zu 2) gezeichnetes Kapital in Höhe von xxx € und eine Kapitalrücklage in Höhe von xxx € aus. Nach dem Sachgründungsbericht der Beigeladenen zu 2) hätten die Gesellschafter der OHG eine Bareinlage in Höhe von xxx € in das Eigenkapital der OHG erbracht. Weiter wird in dem Sachgründungsbericht ausgeführt, dass die Gesellschafter der Beteiligung an der Beigeladenen zu 1) keinen relevanten Wert beimessen.
In der Feststellungserklärung für das Jahr 2012 erklärte die Beigeladene zu 1) für die GbR einen Anteil am Tonnagegewinn nach § 5a Abs. 1 EStG in Höhe von xxx € sowie Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von xxx €. Der Beklagte erließ einen insoweit erklärungsgemäßen Feststellungsbescheid. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 beantragte die Beigeladene zu 1) die Änderung des Feststellungsbescheides und teilte mit, dass die GbR am 17. Dezember 2012 als OHG in das Handelsregisterregister eingetragen worden sei. In einem zweiten Schritt sei sie am 18. Dezember 2012 im Wege des Formwechsels in die Beigeladene zu 2) umgewandelt worden.
Der Beklagte erließ am…Januar 2015 einen geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2012. Darin rechnete er den Tonnagegewinn nach § 5a Abs. 1 EStG zeitanteilig der GbR bis zum 17. Dezember 2012 in Höhe von xxx € zu. Für den Zeitraum ab dem 18. Dezember 2012 rechnete der Beklagte den anteiligen Tonnagegewinn der Beigeladenen zu 2) in Höhe von xxx € zu. Die Sonderbetriebseinnahmen erfasste der Beklagte weiterhin in voller Höhe bei der GbR. Zudem rechnete der Beklagte der GbR den für sie festgestellten anteiligen Unterschiedsbetrag in Höhe von xxx € dem Gewinn hinzu. Zur Begründung führte der Beklagte in dem Bescheid aus, dass der auf die GbR entfallende Unterschiedsbetrag gemäß § ...